Full text: Gesetz- und Verordnungs-Blatt für das Königreich Bayern. 1874. (1)

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nossen und den in den oberen Abtheilungen der deutschen Schulen behandelten Lehrstoff sich 
angeeignet haben, sowie, daß sie in den einfachen Rechnungsarten und in den lateinischen Decli- 
nationen geübt sind. Auf die Kenntnisse in der deutschen Sprachlehre, Orthographie, im 
Rechnen und den Übrigen Realien ist hiebei, wie bisher, ein besonderes Gewicht zu legen. 
VII. Der Lehrerrath jeder einzelnen Studienanstalt hat sofort am Beginne des Studien= 
jahres 187½5 über die Maßregeln Berathung zu pflegen, welche durch die Veränderungen 
Vdes Lehrplans in dem nächsten Schuljahre vorübergehend nothwendig werden. 
Für die in dieser Beziehung zu treffenden Anordnungen ist die Genehmigung Unseres 
Stoatsministeriums des Innern für Kirchen= und Schulangelegenheiten einzuholen. 
VIII. Vom Tage der Wirksamkeit der neuen Schulordnung an treten die entgegenstehenden 
Bestimmungen, insbesondere die revidirte Ordnung der lateinischen Schulen und der Gymnasien 
im Köngreiche Bayern vom 24. Februar 1854, außer Wirksankkeit. 
Schloß Berg, den 20. August 1874. 
Ludwig. 
st-. 
Auf Königlich Allerhöchsten Befehl: 
der Generalsecretär. 
An dessen Statt: 
der Ministerialrath Dr. v. Bölk. 
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