Full text: Gesetz- und Verordnungs-Blatt für das Königreich Bayern. 1874. (1)

g. 5. 
Lehrgegenstände der Studienanstalten sind: 
1) wissenschaftliche Fächer: 
a) obligatorische: Religlon; deutsche, lateinische, griechische und französische 
Sprache; philosophische Propädeutik in Verbindung mit dem deutschen Unterrichte; 
Arithmetik, Mathematik und Physik; Geographie und Geschichte; 
b) facultative: hebrzische, englische, italienische Sprache; 
2) Künste und Fertigkeiten: 
a) obligatorische: Kalligraphie, Turnen; 
b) facultati-ve: Zeichnen, Stenographie, Gesang und Instrumentalmusik, Schwimmen. 
Titel I. 
Zahl der Unterrichtsstunden und Vertheilung des Unterrichtsstofes (Lehrplan), 
tehrbücher. 
KS. 6. 
Die Zahl der wöchentlichen Unterrichtsstunden für die obligatorischen Lehrfächer beträgt 
in den zwei untersten Classen der Lateinschule 25, in der dritten 26, in der vierten 27, in 
der fünften Lateinclasse und in den vier Gymnasialclassen 28. 
Zwel Nachmittage in der Woche sind vom Schulunterrichte frei. Nur die Turnübungen 
und ausnahmsweise auch facultative Lehrgegenstände können auf dieselben verlegt werden. An 
den vier übrigen Wochentagen ist der Unterricht auf Vormittag und Nachmittag zu vertheilen. 
S. 7. 
Die Vertheilung des Unterrichtsstoffes auf die einzelnen Classen der Lateinschule und des 
Gymnastums, sowie die Zahl der jedem einzelnen Lehrgegenstande zugewiesenen wöchentlichen 
Stunden zeigen nachstehende Uebersichten:
	        
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