Full text: Gesetz- und Verordnungs-Blatt für das Königreich Bayern. 1874. (1)

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in der 2. Classe die gesammte Formenlehre; mit den einfacheren syntaktischen Regeln 
(ut, ne, acc. cum inf., participium relativum und absolutum) werden die Schüler 
im Anschluß an das lateinische Lesebuch praktisch bekannt gemacht; 
in der 3. Classe Wiederholung der Formenlehre; von der Syntax die Casuslehre und 
Einübung der schon in der 2. Classe kennen gelernten Regeln über Satzverbindung durch 
mündliches und schriftliches Uebersetzen in das Lateinische; für die Lectüre wird ein geeignetes 
Lesebuch, oder Cornelius Nepos benützt; 
in der 4. Classe Wiederholung der Casuslehre, Syntax der tempora und modi; die 
oratio obligus ist durch häufige Umwandlung der directen Rede einzuüben; zur Lectüre 
dient Cornelius Nepos; 
in der b. Classe Wiederholung der gesammten Syntax, vorzugsweise festere Begründung 
der Moduslehre; den Lesestoff bietet Cäsars gallischer Krieg und eine poetische Chrestomathie 
(aus Phädrus und den Elegikern); im Anschluß an letztere werden die nothwendigsten 
Regeln der Prosodie und Metrik behandelt. 
In allen fünf Classen der Lateinschule ist ein besonderes Gewicht auf Aneigung eines 
lateinischen Wörterschatzes zu legen. Lateinische Verse und Sprüche werden memorirt. 
Mündliche und schriftliche Uebersetzungsübungen, unter Benützung eines zweckmäßigen 
Elementar= und Lesebuchs dienen zur sicheren Begründung und geläufigen Anwendung des 
Gelernten. Beim Uebersetzen aus dem Lateinischen ist auf die Richtigkeit und Angemessenheit 
des deutschen Ausdrucks sorgfältigst Rücksicht zu nehmen. 
In den Gymnasialclassen tritt die Lectüre der Schriftsteller mit erhöhter Bedeutung 
in den Vordergrund; doch sind auch die Uebersetzungen in das Lateinische unter steter Wieder= 
holung und Bezugnahme auf die Grammatik fortzusetzen und die Aufgaben in stilistischer 
Beziehung stufenweise zu steigern. 
Bei der Erklärung der Autoren kommt es darauf an, die Schüler zu vollständigem, 
sprachlichen wie sachlichen Verständniß des Gelesenen zu bringen, so daß sie über den Inhalt 
und Gedankengang eines Schriftwerkes in geordneter Rede Rechenschaft zu geben im Stande sind. 
Die Schriststeller und Schriftwerke, aus welchen für die einzelnen Classen eine Auswahl 
zu treffen ist, jedoch so, daß Prosa und Poesie immer in gleicher Weise Berücksichtigung 
finden, sind folgende: 
für die I. Classe Cäsars Bürgerkrieg, Livius, Curtius; Ovids Metamorphosen, 
Virgils Aeneide;
	        
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