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nahmsweise bel vorgerücktem Alter und besonders ausgezeichneter Befkhigung zu gestatten. Die
Entscheidung steht dem Lehrerrathe zu.
Wer nach zweijährigem Besuche einer Classe nicht die Befähigung zum Uebertritte in die
nächst höhere erlangt hat, ist von der Anstalt zu entfernen, ebenso auch derjenige, der bereits
früher eine Classe repetirt hat und nun bei nochmallger Repetlrung einer höheren Classe das
für dieselbe festgesetzte Alter überschreiten würde.
Ein Schüler, der kurz vor Jahresschluß, ohne daß noch über seine Befzhigung zum Auf-
steigen eine Bestimmung getroffen wurde, aus der Anstalt ausgetreten ist, kann zur Aufnahms-
prüfung für die nächst höhere Classe bloß nach motivirtem Lehrerrathsbeschluß zugelossen werden.
K. 29.
Auf Grund ihrer Leistungen und ihres sittlichen Verhaltens werden den Schülern regel-
mäßig Semestral= und Jahreszeugnisse nach den in der Beilage 1 und II angefügten Mustem
ausgestellt, welche zunächst ein allgemeines Urthell über Fleiß, Betragen und Leistungen jedes
Schülers enthalten, dann aber dessen Fortschritte in den einzelnen Lehrfächern mit den Prä-
dicaten „sehr gut — gut — mittelmäßig — ungenügend“ bezeichnen. In dem Jahreszeug=
nisse muß bestimmt ausgesprochen werden, ob der Schüler die Erlaubniß zum Vorrücken in die
nächst höhere Classe erhalten hat oder nicht, oder ob er etwa am Anfange des nächsten Schul-
jahres sich einer Nachprüfung zu unterzlehen angewiesen ist.
Die Ertheilung einer allgemeinen Censurnote findet nicht statt.
Den Arstalten bleibt es Überlassen, je nach Bedürfniß und Thunlichkeit den Eltern auch
außer den Semestralzeugnissen von den Leistungen der Schüler Kenntniß zu geben.
Außerdem sind die Lehrer verpflichtet, über jeden Schüler auf Grund ihrer während des
Schuljahres gemachten Beobachtungen eine eingehendere Censur zu entwerfen, in welcher die
geistige Begabung und sonstige Individualität desselben vom pädagogischen Gesichtspunkte aus
ihre Würdigung zu finden hat.
Diese Censuren dienen zunächst nur zur Kenntniß des Lehrerrathes, werden aber unter
Umständen auch den Eltern oder Vormündern der Schüler auf ihr Verlangen zur Einsicht
vorgelegt werden.
g. 30.
Der alljährlich am Schlusse des Studienjahres auszugebende gedruckte Jahresbericht soll
enthalten: