Full text: Gesetz- und Verordnungs-Blatt für das Königreich Bayern. 1874. (1)

492 
Nach erfolgter primärer Correctur und Censur vollzieht ein Mitglled der Prufungs- 
commission die Nachcensur und esz werden hierauf die sämmtlichen schriftlichen Arbeiten unter 
den Übrigen Commissionemitgliedern zur Durchsicht in Umlauf gesetzt, worauf die Prüfungs- 
commission die Noten für die schriftlichen Arbeiten feststellt. 
Der k. Ministerlalcommissär ist ermächtigt, die Correctur und Cenfur der schriftlichen 
Arbeiten zu revidiren, etwaige Bedenken der Prüfungscommission mitzutheilen und uöthigenfalls 
eine nochmalige Beschlußfassung darüber zu veranlassen. 
S. 35. 
Mündliche Prüfung. 
Nach Beendigung der Correctur der schriftlichen Arbeiten wird die mündliche Prüfung 
abgehalten. 
Dieselbe erstreckt sich auf 
a) Uebersetzung und Erklärung einiger Stellen aus den in der IV. Gymnasialclasse 
erklärten römischen und griechischen Schriftstellern; 6 
b) Uebersetzung und Erklärung einer noch nicht gelesenen leichteren Stelle eines römischen 
Prosaikers; 
P) Uebersetzung einiger Stellen aus dem Französischen in das Deutsche; 
d) Beantwortung von Fragen aus der Geschichte; 
e) Beantwortung von Fragen aus der Algebra, Planimetrie, Stereometrie, Trigonometrie. 
Die Auswahl der Schriftsteller ist dem Vorstande der Prüfungscommission überlassen. 
In jeder Anstalt soll höchstens aus vier Classikern — zwei lateinischen und zwel griechischen — 
geprüft werden. " 
Die Auswahl der Classiker hat sich auf lateinische und griechische Literatur, auf Prosa 
und Peesie, zu vertheilen. 
Bei der mündlicken Prüsung aus der Geschichte ist von dem Abiturienten eine übersicht- 
liche Kenntniß der hauptsächlichsten Thatsachen der allgemeinen Weltgeschichte und eine genauere 
Kenntniß der römischen, griechischen und deutschen Geschichte zu verlangen. Von der bayerischen 
Geschichte sind besenders die Partieen zu berücksichtigen, welche in das Gebiet der allgemeinen 
und deutschen Geschichte eingreifen. 
Auf die mündliche Prüfung eines Examinanden ist in der Regel 1 Stunde zu verwenden. 
Examinanden, deren Reife nach ihren Jahresleistungen und dem Ergebnisse der schriftlichen
	        
Waiting...

Note to user

Dear user,

In response to current developments in the web technology used by the Goobi viewer, the software no longer supports your browser.

Please use one of the following browsers to display this page correctly.

Thank you.