Full text: Gesetz- und Verordnungs-Blatt für das Königreich Bayern. 1874. (1)

496 
zwei Drittheilen der Stimmen gefaßten Beschluß des Lehrerraths verhängt werden, wogegen 
keine Berufung stattfindet. 
Der einmal Dimittirte kann an einer anderen Studienanstalt, doch nicht an demselben 
Orte, wieder aufgenommen werden. Das Rectorat, bei welchem er sich zur Wiederaufnahme 
meldet, ist berechtigt, denselben einer Aufnahmsprüfung zu unterwerfen. 
Schüler, die zum zweitenmale dimittirt wurden, können nur zu einem letzten Versuche nach 
Verlauf eines Jahres die Wiederaufnahme an einer anderen Studienanstalt nachsuchen. 
Ein Schüler, gegen welchen zum drittenmale die Dimissionsstrafe ausgesprochen wurde, 
kann an keiner Anstalt mehr ausgenommen werden. 
Die Erclusion oder Ausschließung von sämmtlichen Anstalten wird bei nachgewiesenen 
groben sittlichen Vergehen eines Schülers auf Antrag des Lehrerrathes von dem k. Staats- 
ministerium des Innern für Kirchen= und Schulangelegenheiten verfügt. 
Titel VII. 
Vorstand und kehrer der Studienanstalten, Fehrerrath. 
§. 41. 
Jede Studienanstalt wird von einem Vorstand, welcher den Namen „Rector“" führt, geleuet. 
Derselbe hat zugleich in einer der beiden oberen Gymnasialclassen einen Theil des Haupt- 
unterrichtes mit den einschlägigen Correcturen zu übernehmen und kann je nach dem größeren 
oder kleineren Umfang der ihm obliegenden Rectoratsgeschäfte mit Unterrichtsertheilung bis zu 
12 wöchentlichen Stunden in Anspruch genommen werden. 
An anderen Unterrichtsanstalten darf der Rector des Gymnasiums keine Lehrstunden 
übernehmen. 
Als Haupt der ganzen Anstalt hat der Rector dafür zu sorgen, daß die Unterrichtsstunden 
pünktlich und gewissenhaft gegeben, der Unterricht gefördert, die Disciplin gehandhabt, und die 
bezüglich des Studienwesens bestehenden Bestimmungen vollzogen werden. 
Er ist verpflichtet, zu Anfang eines jeden Semesters sich mit den Lehrern über die Ge- 
genstände und den Gang des Unterrichtes zu berathen. 
Die Vertheilung der Unterrichtsfächer und Lehrpensa erfolgt nach Berathung in der 
Lehrerconferenz durch den Rector. Hiebei ist in erster Linie die Qualification der Lehrer 
maßgebend; besondere Wünsche derselben werden berücksichtigt, wenn sie mit den Interessen
	        
Waiting...

Note to user

Dear user,

In response to current developments in the web technology used by the Goobi viewer, the software no longer supports your browser.

Please use one of the following browsers to display this page correctly.

Thank you.