Full text: Gesetz- und Verordnungs-Blatt für das Königreich Bayern. 1874. (1)

Geset-und Veroumss gut 
Königreich Vayern. 
München, den 1. September 1874. 
Inbat:4: 
Königlich Allerhöchste Verordnung vom 20. August 1874, die Schulordnung für die Realgymnasien im 
Königreich Bayern betr. 
  
  
Königlich Allerhöchste Verordnung, die Schulordnung für die Realgymnasien 
im Königreiche Bayern betr. 
Endwig I. 
von Gottes Gnaden König von Bayeru, Pfalzgraf bei Rhein, 
Verzog von Bayern, Franken und in Schwaben etr. etr. 
Wir haben auf den Antrag Unseres Staatsministeriums des Innern für Kirchen= und 
Schulangelegenhelten eine Reorganisation der Realgymnasien beschlossen und demgemöß der in 
der Anlage beigefügten „Schulordnung für die Realgymnasien im Königreiche Bayern“ Unsere 
Genehmigung ertheilt. 
Hiebei verordnen Wir, was folgt: 
1. Die anruhende „Schulordnung für die Realgymnasien im Königreiche Bayern“ tritt 
mit dem 1. September 1874 vorbehaltlich der nachfolgenden Bestimmungen in Kraft. 
Die Zahl der gegenwärtig bestehenden Nealgymnasien, dann der Charakter der letzteren 
als St##tsanstalten und die Sitze derselben bleiben unverändert. 
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