Geset-und Veroumss gut
Königreich Vayern.
München, den 1. September 1874.
Inbat:4:
Königlich Allerhöchste Verordnung vom 20. August 1874, die Schulordnung für die Realgymnasien im
Königreich Bayern betr.
Königlich Allerhöchste Verordnung, die Schulordnung für die Realgymnasien
im Königreiche Bayern betr.
Endwig I.
von Gottes Gnaden König von Bayeru, Pfalzgraf bei Rhein,
Verzog von Bayern, Franken und in Schwaben etr. etr.
Wir haben auf den Antrag Unseres Staatsministeriums des Innern für Kirchen= und
Schulangelegenhelten eine Reorganisation der Realgymnasien beschlossen und demgemöß der in
der Anlage beigefügten „Schulordnung für die Realgymnasien im Königreiche Bayern“ Unsere
Genehmigung ertheilt.
Hiebei verordnen Wir, was folgt:
1. Die anruhende „Schulordnung für die Realgymnasien im Königreiche Bayern“ tritt
mit dem 1. September 1874 vorbehaltlich der nachfolgenden Bestimmungen in Kraft.
Die Zahl der gegenwärtig bestehenden Nealgymnasien, dann der Charakter der letzteren
als St##tsanstalten und die Sitze derselben bleiben unverändert.
86