Gesetz-und Verednungs-elat
für das
Königreich Bayern.
W4.
München, den 16. Jannar 1874.
Auhalt:
Bekanutmachung, Maßregeln gegen die Rinderpest, hier die Einsuhr von Schafwolle aus Ungarn und Böhmen betr.
Bekanntmachung, Maßregeln gegen die Rinderpest, hier die Einfuhr von Schafwolle aus Ungarn
und Böhmen betr.
Staatsministerium des Innern.
Hinsichtlich der Einfuhr von Schafwolle aus Ungarn und Böhmen wird im Nachgange
zu den Bekanntmachungen vom 10., 13. und 20. November v. Is. (Reggsbl. Nr. 62, 63
und 64) und unter Bezugnahme auf §. 6 Abs. 3 der revidirten Instruction vom 9. Juni
v. Is., sowie auf K. 1 lit. a der Bekanntmachung vom 8. August v. Is. (Reggsbl. Nr. 47)
hiemit verfügt, was folgt:
Die Einfuhr von Schafwolle aus Ungarn und Böhmen ist unter nachstehenden Beding-
ungen bis auf Weiteres gestattet:
1) an den Eintrittsorten muß durch amtliches Zeugniß nachgewiesen werden, daß die
Wolle aus seuchefreien Gegenden stammt und in seuchefreien Orten gelagert war;
2) die Wolle muß in Säcken verpackt, in geschlossenen, zollamtlich plombirten Wagen
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