14.
Geschichte.
Der Geschichtsunterricht in den beiden unteren Cursen des Realgymnasiums soll die
Schüler auf elementare Weise in die Geschichte einführen. Es hat sich derselbe deshalb
hauptsächlich an das Leben und die Thaten hervorragender Männer anzuschließen und mur die
wichtigsten Thatsachen und Jahreszahlen dem Gedächtnisse der Schüler einzuprägen.
Im l. Curse wird nach kurzer Wiederholung der älteren Geschichte die römische Kaiser-
geschichte und die deutsche Geschichte bis zum Ende des Mittelalters mit besonderer Berück-
sichtigung der bayerischen Geschichte behandelt.
Im II. Curse ist die deutsche Geschichte bis auf die neuere Zeit fortzuführen und
hiebei gleichfalls der bayerischen Geschichte eine besondere Berücksichtigung zuzuwenden.
In den vier oberen Cursen ist das ganze Gebiet der Geschichte in eingehenderer
Weise zu behandelu und zwar
im III. Curse die alte Geschichte,
im IV. Curse die Geschichte des Mittelalters,
im V. Curse die neuere Geschichte bis zum siebenjährigen Kriege einschlüssig, und
im VI. Curse die neuere Geschichte von da bis auf die neueste Zeit Besonders
eingehend ist die deutsche Geschichte und im engsten Anschlusse an dieselbe die Geschichte Bayerns
und seines Regentenhauses zu behandeln.
Dabei soll in den 4 oberen Cursen am Anfange eines jeden Schuljahres eine summarische
Uebersicht der im vorausgegangenen Schuljahre gelösten Lehraufgabe gegeben und gelegentlich
auf die Hauptquellen der Geschichte und auf die vorzüglichsten historischen Werke hingewiesen
werden.
Der geschichtliche Unterricht soll sich nicht auf die Einübung eines gegebenen Memorir=
stoffes beschränken, sondern in einer dem Verständniß der Schüler angemessenen, anschaulichen
und das sittliche Gefühl anregenden Weise ertheilt werden. Der freie Vortrag der Lehrer und
die Mittheilung anzlehender Stellen aus mustergiltigen Geschichtswerken werden zur Belebung
des Unterrichts dienen. Beim Vortrage der Geschichte ist auch auf die Befestigung und Er-
weiterung der geographischen Kenntnisse der Schüler sorgfältigst Bedacht zu nehmen.
Eine Scheidung des Geschichtsunterrichts nach den Confessionen der Schüler findet nicht statt.