Full text: Gesetz- und Verordnungs-Blatt für das Königreich Bayern. 1874. (1)

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Im V. Curse: Freihandzelchnen: Fortsetzung im Zeichnen von Ornamenten, 
Zeichnen von Köpfen, Händen und Füßen mit leichter Schattenangabe, womöglich nach der Antike. 
Linearzeichnen: Messen von Körpermodellen mit ebenen Flächen und Projiciren der- 
selben unter Anwendung der Regeln der darstellenden Geometrie nach bestimmter Verjüngung 
und Stellung. 
Im VI. Curse: Freihandzeichnen: Fortsetzung des Figurenzeichnens; Zeichnen 
ganzer Figuren nach dem Flachen in Umrissen. Fortsetzen des Ornamentenzeichnens unter 
Ausschluß von Flachvorlagen. 
Linearzeichnen: Projiciren von Körpern mit krummen Oberflächen und ihrer Durch- 
dringungen (nach Aufgaben), Zeichnen der Säulenordnungen nach Wandtafeln, Uebungen in 
der Schattenconstruction. 
§. 17. 
Turnen. 
Der Unterricht im Turnen wird nach dem System von Spieß ertheilt, wozu in dem 
„Leitfaden für den Turnunterricht an den Schulanstalten des Königreichs Bayern“ (München 
1864) die nöthige Anleitung gegeben ist. 
. 18. 
Modelliren. 
Der Unterricht im Modelltren ist facultativ; er beginnt in dem V. Curse und umfaßt 
das Modelliren von Ornamenttheilen und ganzen Ornamenten anfänglich nach körperlichen, 
dann nach flachen Vorlagen in verändertem Maßstabe. 
g. 19. 
Stenographie. 
In der Stenographie wird in den vier oberen Classen in zwel je zweistündigen Lehr- 
cursen und zwar ausschließlich nach dem Systeme von Gabelsberger facultativer Unterricht er- 
theilt; derselbe hat außer der Schreibmechanik und Schreibflüchtigkeit namentlich auch die Ge- 
setze des Sprachbaues, auf welche Gabelsberger's System begründet ist, zu berücksichtigen. 
Die Anwendung der Stenographie bei der Anfertigung schriftlicher Arbelten aus einem 
andern Lehrfache ist, insoweit diezelben der Controle des Lehrers unterliegen, den Schülern 
untersagt.
	        
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