Full text: Gesetz- und Verordnungs-Blatt für das Königreich Bayern. 1874. (1)

43. 525 
. 20. 
Gesang. 
Für die Schüler der Realgymnasien kann auch ein facultativer Unterricht im Gesang 
eingerichtet werden 
Die Rectoren werden es sich angelegen sein lassen, durch Aufmunterung und Belehrung 
auf eine möglichst zahlreiche Betheiligung solcher Schller hinzuwirken, welche die entsprechenden 
Anlagen hiefür besitzen. 
G. 21. 
Lehrbücher. 
Die Wahl der erforderlichen Lehrbücher ist dem Lehrerrathe anheimgegeben. 
Ein Wechsel der einmal eingeführten Lehrbücher wird von den Rectoren und dem Lehrer- 
rathe nur nach reiflicher Ueberlegung und sorgfältiger Prüfung aller hierauf bezüglichen Mo- 
mente vorgenommen werden. Wenn neuere Ausgaben von Lehrbüchern so wesentliche Verän- 
derungen erfahren, daß deren gleichzeitiger Gebrauch neben der älteren Auflage in Frage ge- 
stellt wird, so darf die letztere, so lange die Mehrzahl der Schüler sich in deren Besitz befindet, 
beim Unterrichte nicht ausgeschlossen werden. 
Den Lehrstoff zu dictiren, ist nicht gestattet. Nur da, wo es sich um Ergänzungen der 
zu Grund gelegten Lehrbücher handelt, kann dem Schüler mit möglichst geringem Aufwand 
von Zeit und Worten der nöthige Anhaltspunkt schriftlich gegeben werden. 
Titel III. 
Eintritt der Schüler. Grdnung des Studienjahres. Ferien und Feiertage. 
g. 22. 
Jeder Schüler, welcher die Aufnahme in ein Realgymnasium nachsucht, hat sich am An- 
fange des Schuljahres an dem hiefür öffentlich bekannt gemachten Termine beim Vorstande 
der Anstalt zu melden und dabei seinen Geburts= und Impfschein, sowie seine früheren Stu- 
dienzeugnisse vorzulegen. 
Während des Schuljahrs findet in der Regel keine Aufnahme statt. Dieselbe ist nur in 
dem Falle gestattet, wenn sie durch eine Domicilveränderung der Eltern veranlaßt oder durch 
andere wichtige Ursachen begründet ist. 
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