Full text: Gesetz- und Verordnungs-Blatt für das Königreich Bayern. 1874. (1)

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Wer in den ersten oder untersten Curs des Realgymnasiums eintreten will, muß das 
zwölfte Lebensjahr vollendet und darf das fünfzehnte nicht überschritten haben. Von der let- 
teren Bestimmung kann die k. Kreisregierung, Kammer des Innern, dispensiren. 
Die Aufnahme von Knaben, welche das zwölfte Lebensjahr nicht vollendet haben, ist nur 
bei besonders früher körperlicher und geistiger Entwicklung zuläßig und erfordert eine Alters- 
dispense, welche unter letzterer Voraussetzung von dem Lehrerrathe ertheilt werden kann. 
Ueberdies ist die Aufnahme in den ersten Curs des Realgymnasiums durch den Besitz 
derjenigen Kenntnisse bedingt, welche der Besuch der drei untersten Classen einer Lateinschule 
(neuer Organisation) gewährt. 
Dieser Nachweis kann geliefert werden 
a) durch ein Zeugniß, daß der betreffende Schüler die dritte Classe der Lateinschule 
(neuer Organisation) besucht und die Berechtigung zum Vorrücken in die vierte Classe 
erhalten habe, oder 
b) durch das Bestehen einer theils schriftlichen, theils mündlichen Aufnahmsprüfung, welche 
am Beginne des Schuljahres unter Leitung des Vorstandes des Realgymnasiums statt- 
findet und sich auf das Lehrziel der drei unteren Lateinclassen zu erstrecken hat. 
Ist das Ergebniß dieser Prüfung im einzelnen Falle zweifelhaft, so kann der betreffende 
Schüler auf sechswöchentliche Probe zugelassen werden. 
Nach Ablauf dieser Probezeit hat der Lehrerrath endgiltig über dessen Aufnahme oder 
Zurückweisung zu entscheiden 
Der Eintritt in einen höheren Curs des Realgymnasiums ist nur solchen Schülern 
gestattet, welche sich durch das Bestehen einer Aufnahmsprüfung oder durch das Zeugniß eines 
anderen bayerischen Realgymnasiums über den Besitz der hiefür erforderlichen Vorkenntnisse aus- 
gewiesen haben. Zur Aufnahmsprüfung werden die Privatstudierenden nur dann zuge- 
lassen, wenn sie die für den betreffenden Curs sich berechnende Altersstufe noch nicht über- 
schritten haben. 
Schüler humanistischer Lehranstalten, welchen die Erlaubniß zum Vorrücken in die nächst 
höhere Classe unbedingt verweigert wurde, dürfen im nemlichen Kalenderjahre auch zur Auf- 
nahmsprüfung für den dieser höheren Classe entsprechenden Curs des Realgymnasiums nicht 
zugelassen werden. 
Hospitanten oder Schüler für einzelne Lehrgegenstände können am Realgymnasium nur 
ausnahmsweise auf Grund ganz besonderer Verhältnisse mit Genehmigung des k. Staats-
	        
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