Full text: Gesetz- und Verordnungs-Blatt für das Königreich Bayern. 1874. (1)

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ministeriums des Innern für Kirchen= und Schul-Angelegenheiten aufgenommen werden; dieselben 
haben sich jedenfalls über die nöthigen Vorkenntnisse auszuweisen. Die Theilnahme an dem 
betreffenden Unterrichte und die Disciplinarordnung ist für sie ebenso verbindlich, wie für die 
wirklichen Schüler. 
. 23. 
Der regelmäßige Unterricht beginnt in jedem Schuljahre mit dem 1. October. 
In der Zeit vom 25.— 30. September sind alljährlich die nöthigen Prüfungen und 
vorbereitenden Geschäfte zu erledigen. 
Das erste Semester endet am Freitag vor dem Palmsonntage nach dem vormittägigen 
Unterrichte. 
Das zweite Semester beginnt mit dem Montage nach der Osterwoche und schließt am 
8. August. 
Im Laufe des ersten Semesters wird während der Weihnachtszeit der Unterricht am 
23. December nach Beendigung der Vormittagsstunden geschlossen und bleibt bis zum 2. Ja- 
nuar einschließlich ausgesetzt. 
Der Fastnachts-Dinstag ist ebenfalls vom Unterrichte frei zu geben; desgleichen kann für 
die Abhaltung eines Maifestes und für die Ausführung eines gemeinsamen Spaziergangs unter 
Begleitung eines Lehrers je ein Tag freigegeben werden. 
Außer den durch vorstehende Bestimmungen bezeichneten Fällen soll die Schule nur an 
Sonn= und Feiertagen geschlossen sein. 
g. 24. 
An Sonn= und Feiertagen sind die Schüler gehalten, dem Gottesdienste ihrer Confession 
beizuwohnen; da wo ein besonderer Schulgottesdienst eingerichtet ist, haben hiebei die Lehrer 
der Anstalt abwechselnd die Aufsicht über die Schüler zu übernehmen. 
g. 26b. 
Haus- und Schulaufgaben; Vorrücken der Schüler. 
Zur Einũbung des Lehrstoffes und zur Anregung der eigenen Thätigkeit der Schüler 
ist, abgesehen von den kleineren Uebungen, welche sämmtlich von den Lehrern zu controliren 
sind, jede Woche mindestens eine Hausaufgabe zu geben. Diese Aufgaben sind vom einschlä- 
gigen Lehrer sorgfältig zu corrigiren und nach eingehender Erörterung mit den Schülern zur 
Vorlage bei etwa eintretender Schulvisitation bereit zu halten.
	        
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