.M 43. 527
ministeriums des Innern für Kirchen= und Schul-Angelegenheiten aufgenommen werden; dieselben
haben sich jedenfalls über die nöthigen Vorkenntnisse auszuweisen. Die Theilnahme an dem
betreffenden Unterrichte und die Disciplinarordnung ist für sie ebenso verbindlich, wie für die
wirklichen Schüler.
. 23.
Der regelmäßige Unterricht beginnt in jedem Schuljahre mit dem 1. October.
In der Zeit vom 25.— 30. September sind alljährlich die nöthigen Prüfungen und
vorbereitenden Geschäfte zu erledigen.
Das erste Semester endet am Freitag vor dem Palmsonntage nach dem vormittägigen
Unterrichte.
Das zweite Semester beginnt mit dem Montage nach der Osterwoche und schließt am
8. August.
Im Laufe des ersten Semesters wird während der Weihnachtszeit der Unterricht am
23. December nach Beendigung der Vormittagsstunden geschlossen und bleibt bis zum 2. Ja-
nuar einschließlich ausgesetzt.
Der Fastnachts-Dinstag ist ebenfalls vom Unterrichte frei zu geben; desgleichen kann für
die Abhaltung eines Maifestes und für die Ausführung eines gemeinsamen Spaziergangs unter
Begleitung eines Lehrers je ein Tag freigegeben werden.
Außer den durch vorstehende Bestimmungen bezeichneten Fällen soll die Schule nur an
Sonn= und Feiertagen geschlossen sein.
g. 24.
An Sonn= und Feiertagen sind die Schüler gehalten, dem Gottesdienste ihrer Confession
beizuwohnen; da wo ein besonderer Schulgottesdienst eingerichtet ist, haben hiebei die Lehrer
der Anstalt abwechselnd die Aufsicht über die Schüler zu übernehmen.
g. 26b.
Haus- und Schulaufgaben; Vorrücken der Schüler.
Zur Einũbung des Lehrstoffes und zur Anregung der eigenen Thätigkeit der Schüler
ist, abgesehen von den kleineren Uebungen, welche sämmtlich von den Lehrern zu controliren
sind, jede Woche mindestens eine Hausaufgabe zu geben. Diese Aufgaben sind vom einschlä-
gigen Lehrer sorgfältig zu corrigiren und nach eingehender Erörterung mit den Schülern zur
Vorlage bei etwa eintretender Schulvisitation bereit zu halten.