Full text: Gesetz- und Verordnungs-Blatt für das Königreich Bayern. 1874. (1)

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Am Anfange eines jeden Schuljahres hat der Lehrerrath festzusetzen, wann und aus welchen 
Fächern Hausaufgaben zu bearbeiten sind. 
Außer den Hausaufgaben werden den Schülern von Zeit zu Zeit aus den einzelnen Lehr- 
gegenständen unangesagte Schulaufgaben (Clausurarbeiten ohne Benützung von Hilfsmitteln) 
gegeben. Wie viele derartige Schulaufgaben im Laufe eines Schuljahres und aus welchen 
Gegenständen sie gegeben werden sollen, wird an den einzelnen Anstalten durch Beschluß des 
Lehrerrathes geregelt Dieser Beschluß muß jedoch dem k. Staatsministerium des Innern für 
Kirchen= und Schul-Angelegenheiten zur Genehmigung vorgelegt werden und bleibt alsdann 
solange in Kraft, als keine Abänderung desselben auf Anregung des Lehrerrathes oder durch 
ministerielle Verfügung erfolgt. 
Jede Schulaufgabe ist von dem Lehrer, welcher sie Hestellt hat, wo möglich innerhalb der 
nächsten 8 Tage corrigirt zurückzugeben. 
Nachdem diese Arbeiten mit den Schülern durchgesprochen worden sind, werden sie dem Rceto- 
rate vorgelegt. Sie liefern neben den übrigenschriftlichen und mündlichen Leistungen der Schüler die 
Anhaltspunkte für die denselben in den Semestral= und Jahresschlußzeugnissen zuertheilenden Censuren. 
Die Censuren aus der Religion und dem Zeichnen werden nach den fortwährenden Beob- 
achtungen des Lehrers festgesetzt. 
Dem Lehrer ist gestattet, in der Woche, in welcher er eine Schulaufgabe zu corrigiren 
hat, sich auf eine bloße Durchsicht und Controle der treffenden Hausaufgabe zu beschränken. 
Es wird dem Ermessen der Rectoren anheimgestellt, ob sie den Schülern des obersten 
Curses im Laufe des Schuljahres etwa viermal einen freien Tag zur Anfertigung einer um- 
fassenderen Arbeit versuchsweise bewilligen wollen. 
g. 26. 
Das Vorrücken eines Schülers in einen höheren Curs hängt davon ab, daß derselbe 
den Anforderungen des vorausgehenden Curses vollständig genügt habe. Die Entscheidung hier- 
über wird von dem Lehrerrathe am Ende des Schuljahres getroffen. 
Zu diesem Zwecke können die während des Schuljahres bearbeiteten schriftlichen Haus- 
und Schulaufgaben von jedem Lehrer der Anstalt eingesehen werden. 
Das Vorrücken nicht hinreichend befähigter Schüler ist mit rücksichtsloser Strenge zu 
verhindern. 
Schüler, deren Befähigung oder Nichtbefähigung zum Vorrücken am Schlusse des Stu-
	        
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