Full text: Gesetz- und Verordnungs-Blatt für das Königreich Bayern. 1874. (1)

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g. 28. 
Der allfährlich am Schlusse des Studienjahres auszugebende gedruckte Jahresbericht soll 
enthalten: 
1) Den Personalstand des Lehrercollegiums, 
2) ein Verzeichniß der durchgenommenen Lehrpensa nebst Angabe der Zahl der darauf 
verwendeten wöchentlichen Stunden und der Namen der Lehrer, welche den Unterricht 
ertheilt haben, 
3) die Namen der Schüler nach Cursen in alphabetischer Ordnung mit Angabe ihres 
Alters und Geburtsortes, der Confession, dann des Standes und Wohnortes ihrer 
Eltern, ferner die Namen der ausgetretenen und gestorbenen Schüler, 
4) eine kurze Chronik der Lehranstalt, in welcher auch die Abiturienten des treffenden 
Schuljahres mit Angabe des von ihnen gewählten Studiums Erwähnung finden. 
Jedem Realgymnasium steht frei, am Ende des Schuljahres außer dem Jahresberichte ein 
Programm wissenschaftlichen Inhaltes zu liefern, dessen Abfassung einer der Lehrer nach Ueber- 
einkommen des Collegiums übernimmt. 
Titel IV. 
Absolutorinm des Bealgymnasiums. 
G. 29. 
Die Schüler des obersten Curses, welche ein Zeugniß über die vollständige Absolvirung 
des Realgymnasiums erhalten wollen, haben sich der Absolutorialprüfung zu unterzlehen. 
Diese Prüfung findet an jedem Realgymnasium schriftlich und mündlich vor einer Prü- 
fungscommission statt, welche aus den am Realgymnasium pragmatisch angestellten Lehrern für 
die sprachlichen Fächer, die Mathematik, die Realien, Naturwissenschaften und das Zeichnen 
zusammengesetzt ist. 
Den Vorsitz führt bei der schriftlichen Prüfung der Rector, bei der mündlichen ein kxgl. 
Ministerialcommissär, oder in Stellvertretung desselben der Rector. 
Ueber jede dieser Prüfungen ist eine gesonderte Urkunde aufzunehmen, in welcher die ein- 
zelnen Vorgänge der Reihe nach zu verzeichnen sind.
	        
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