Full text: Gesetz- und Verordnungs-Blatt für das Königreich Bayern. 1874. (1)

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Bei den mathematischen Arbeiten ist der Gebrauch von Logarithmentafeln und Reißzeugen 
gestattet; doch ist sorgfältig darauf zu sehen, daß sich in den ersteren nicht mathematische For- 
meln oder sonstige Behelfe eingeschrieben vorfinden. 
Zu keiner der übrigen Arbeiten darf irgend ein Hilfsmittel gebraucht werden. 
Während der festgesetzten Arbeitszeit darf ein Examinand das Prüfungslocale nur ver- 
lassen, wenn er hiezu die Erlaubniß eines Aufsichtscommissärs erhalten und an diesen den bis 
dahin gefertigten Theil seiner Arbeit abgeliefert hat. Letzterer ist von dem Commissär mit 
einer Vormerkung zu versehen und vom Verfasser zur Fortsetzung seiner Bearbeitung wieder 
abzuholen. Jede Entfernung ohne Erlaubniß zieht die auf Begehung von Unredlichkeiten ge- 
setzten Folgen nach sich. 
Jeder Examinand hat nach Vollendung seiner Arbeit den Entwurf und die Reinschrift 
derselben, oder wenn er mit der Reinschrift nicht fertig geworden ist, jedenfalls den Entwurf 
einzureichen und das Arbeitszimmer zu verlassen. 
Der Zeitpunkt der Ablieferung ist von einem Commissionsmitgliede auf der Arbeit vor- 
zumerken. 
Wenn ein Examinand sich einer Unredlichkeit schuldig macht, — mag dieselbe in Be- 
nützung fremder Arbeit oder im Gebrauche unerlaubter Hilfsmittel bestehen — so hat die Prü- 
fungscommission darüber Beschluß zu fassen, ob derselbe nach Lage des einzelnen Falles ent- 
weder von der Prüfung ganz weggewiesen oder ihm für die treffende Arbeit das Prädicat 
„Ungenügend“ in Ansatz gebracht werden soll. Auch ein erst nachträglich entdeckter Unterschleif 
wird in gleicher Weise geahndet. 
Ueber diese Folgen der Unredlichkeit sind die Eraminanden vor dem Beginne der Prüfung 
ausdrücklich und unter eindringlicher Verwarnung zu belehren. 
+. 32. 
Die Correctur und Censur der Prüfungsarbeiten ist alsbald zu beginnen und mit der 
größten Genauigkeit und Strenge vorzunehmen. 
Jede Arbeit, die nicht wenigstens das Maß der Anforderungen erfüllt, welche man für 
den Eintritt in den obersten Curs zu stellen hat, ist ausdrücklich mit dem Prädicate „Unge- 
nügend“ zu bezeichnen. 
Ein Exraminand, welcher in der Mehrzahl der schriftlichen Prüfungsfächer das Prädicat 
„Ungenügend"“ erhalten hat, kann zur mündlichen Prüfung nicht zugelassen werden.
	        
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