538.
Die genauere Vertheilung der Unterrichtsfächer und Lehrpensa erfolgt nach Berathung
in der Lehrerconferenz durch den Rector.
Hiebei ist in erster Anie die Qualification der Lehrer maßgebend; besondere Würrsche
derselben werden berücksichtigt, wenn sie mit den Interessen der Anstalt im Einklange stehen.
Der Rector hat die einzelnen Curse während der Unterrichtsstunden hin und wieder zu
besuchen und auf ein planmäßiges Ineinandergreifen des Unterrichts in den einzelnen Fächern
hinzuwirken.
Er hat über die in der Stadt nicht einheimischen Schüler strenge Aufsicht zu führen und
darauf zu sehen, daß dieselben nur in solchen Häusern wohnen und Kost nehmen, die er dazu
für geeignet erklärt hat.
Der Rector beruft und leitet die Lehrerconferenz nach den in F. 41 enthaltenen Be-
stimmungen.
Ihm obliegt die feierliche Eröffnung und Schließung des Schuljahres, ferner die Leitung
der Absolutorialprüfung, insoweit letztere nicht einem k. Ministeriolcommissär übertragen ist.
Der Rector ist befugt, einem Lehrer Urlaub bis zu 3 Tagen zu erthellen; handelt es
sich um Urlaub auf längere Zeit, so ist die Genehmigung der k. Kreisregierung einzuholen.
K. 40.
An jedem Realgymnasium wird für die einzelnen Unterrichtsfächer die nöthige Zahl von
Gymnasialprofessoren und Studienlehrern angestellt.
Die Gesammtzahl der wöchentlichen Lehrstunden, zu deren Uebernahme die Lehrer ange-
wiesen werden können, beträgt für einen Gymnasialprosessor 20, für einen Studienlehrer 22,
für die Professoren und Lehrer des Zeichnens jedoch 26 Stunden.
Für den Unterricht in der Religion, im Turnen, in der Stenographie und wenn usthig
im Gesang werden, insoweit für diese Fächer nicht anderweitige Vorsorge getroffen ist, besondere
Lehrer in der Eigenschaft von Hilfslehrern aufgestellt.
Ueberdies werden den Realgymnasien nach Bedürfniß Assistenten beigegeben.
Jeder Lehrer ist gehalten, in Nothfällen, z. B. bei Erkrankung eines Collegen, vorüber-
gehende Aushilfe zu leisten.
Ertheilung von Privatunterricht wird dem Lehrer nur insoweit gestattet, als hiedurch nicht
das Interesse der Anstalt Nachtheil erleldet. Kein Lehrer darf an Schüler des Curses, in
welchem er unterrichtet, oder an Schüler des nächst niederen Curses Privatunterricht ertheilen;