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von Belang erscheint, nebst dem durch das unterfertigte k. Staatsministerium genehmigten
Lokalstatus der Aufschlagbehörden durch die Kreisamtsblätter zur Veröffentlichung gelangen.
München, den 3. November 1874.
Perr.
Der Generalsecretär:
GErieshammer.
Anweisung
betreffend
die Rückvergütung des Malzaufschlages für ausgeführtes Bier.
Bel der Ausfuhr von Bier in außerbayerisches Gebiet oder in Gebietstheile, mit welchen
eine Aufschlagsgemeinschaft nicht besteht, wird auf Grund des Art. 11 des Gesetzes über den
Malzaufschlag vom 16 Mai 1868 eine Rückvergütung des Malzaufschlages unter folgenden
Bedingungen und Maßgaben gewährt.
8. 1.
Die Malzaufschlags-Rückvergütung beträgt 58 kr. für das Hiktoliter ausgeführten
Blercs. Für s. g. Nachbler und für verdorbenes Bier kann eine Rückoergütung nicht in
Anspruch genommen werden.
5S. 2.
Die Rückvergütung wird zur Zeit nur für das in den diesseits des Rheines gelegenen
Kreisen des Königreichs erzeugte Bier bewilligt.
Das Bier muß in spundvoll gefüllten Gebinden und bei jeder Sendung in einer
Menge von mindestens 60 Litern ausgehen. (Für in Flaschen gefülltes Bler wird beim Aus-
gange eine Nückoergütung nicht gewährt). Zum Biererporte mit Anspruch auf Rückoergütung
des Aufschlages dürfen nur solche Gebinde verwendet werden, welche mit der Elche und Stem-
pelung nach metrischem Maße entweder von Seite eines amtlich bestellten Verifikators oder der
Organe der Eichanstalt einer Gemeinde versehen sind. Die Vergütung findet erst statt, nach-
dem der Nachweis der wirklich erfolgten Ausfuhr, beziehungsweise des Eingangs im Bestim-
mungsorte geführt worden ist. (S§. 7|8).