Full text: Gesetz- und Verordnungs-Blatt für das Königreich Bayern. 1874. (1)

M5. 43 
dung findet, soferne nicht in diesen Fällen die Beleidigung gegen eine Behörde 
begangen wurde, 
I) der vorsätzlichen Körperverletzung in den Fällen des §. 223 Abs. 1 und der fahr- 
lässigen Körperverletzung in den Fällen des §. 230 Absatz 1, wenn durch die 
zugefügte Beschädigung nicht eine mehr als fünftägige Krankheit oder Arbeits- 
unfähigkeit des Verletzten bewirkt worden ist, 
d) des einfachen Diebstahls nach S. 242, wenn der Werth des Gestohlenen die Summe 
von zehn Thalern nicht übersteigt, 
e) der Unterschlagung nach §. 246, wenn der Werth des Unterschlagenen die Summe 
von zehn Thalern nicht übersteigt, 
f0 des nach §. 263 strafbaren Betruges, wenn der Schaden zehn Thaler nicht übersteigt, 
g) der Hehlerei in den Fällen des §. 258 Ziff. 1 und §. 259, wenn die Handlung, 
auf welche sich die Hehlerei bezieht, zur Zuständigkeit der Stadt= und Landgerichte 
gehört, “ 
h) der Sachbeschädigung in den Fällen des §. 303, wenn der Schaden den Betrag 
von fünfzig Thalern nicht übersteigt."“ 
Artikel 61. „Beim Zusommentreffen mehrerer strafbarer Handlungen, welche für sich 
allein vor Gerichte verschiedener Ordnung gehören würden, ist für die Zuständigkeit zur Abur= 
theilung der sämmtlichen zusommentreffenden strafbaren Handlungen diejenige derselben maßgebend, 
welche die Zuständigkeit des Gerichtes höherer Ordnung begründet. 
Die Zuständiakeit eines Gerichtes wird beim Zusammentreffen mehrerer strafbarer Hand- 
lungen dadurch nicht ausgeschlessen, daß die zulässige Dauer der zu verhängenden Gesammtstrafe 
dasjenige gesetzlich angedrohte Strafmaß überschreitet, durch welches für die einzelnen zusammen- 
treffenden strafbaren Handlungen die Zuständigkeit des Gerichtes begrenzt ist. 
Ist eine Person, welche eine Zuchthausstrafe, Gefängnißstrafe oder Festungshaft zu er- 
stehen hat, in dem Falle des F. 79 des Strafgesetzbuches für das Deutsche Reich wegen einer 
nur mit Haft oder Geldstrafe bedrohten strafbaren Handlung nachträglich abzuurtheilen, so steht 
diese Aburtheilung demjenigen Gerichte zu, welches nach der Beschaffenheit der betreffenden straf- 
baren Handlung hiefür zuständig ist.“ 
Artikel 2. 
Die Aburtheilung der im Artikel 107 Absatz 2 des gedachten Gesetzes vom 26. Decem-
	        
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