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zuführen, welches, soweit nach seinem Ermessen oder nach den Umständen eine weitere Revision
nicht erforderlich ist, sich auf die Vergleichung der Zahl und Zeichen der Gebinde und auf
Abnahme des Verschlusses, bezw. bei Raumverschluß auf Prüfung und Abnahme des Verschlusses
beschränken kann Die demnächst erfolgte Ausfuhr ist vom Ausgangsamte auf der Anmeldung
zu bescheinigen und die bescheinigte Anmeldung dem Transportanten zurückzustellen.
Wird dagegen nach dem Antrag des Versenders ein Uebergangsschein in den zulässigen
Fällen ausgefertigt, so hat die Anmeldung, welche in diesem Falle statt des gewöhnlichen
Anmeldescheines zugleich für die Ausfertigung des Uebergangsscheines benützt wird, bei dem
Ausfertigungsamte insolange zu verbleiben, bis der Erledigungsschein vom Empfangsamt zurück-
kömmt. Im Uebergangsschein-Ausfertigungsregister, welchem die Anmeldung bis zum Ein-
treffen des Erlcbigungsscheines beizufügen 7 b„ wird die Rubrik 8 durchstrichen und in der
Rubrik 9 bemerkt:
„Bierausfuhr-Anmeldung um Transporte auf Bahn (Straße)
nach
Auf Grund des Erledigungescheines ist sodann vom Uebergangsschein-Ausfertigungsamt
die zur Erlangung der Rückvergütung erforderliche Ausfuhrbescheinigung auf ber Anmelbung
zu bewirken, die auf solche Weise bestätigte Anmeldung dem Versender wieder zurückzustellen
und die erfolgte Aushändigung bei dem bezüglichen Vortrage im Ausfertigungsregister unter
Constatirung des Datums der Zurückstellung vorzumerken
8g. 9.
Ueber den Ausgang des nach S. 7 und §. 8 Abs. 3 abgefertigten Bieres wird von
den Abfertigungsstellen ein Bier-Ausfuhrregister nach Muster C geführt. — Die Aemter,
bei welchen die Vorabfertigung des Bieres nach Abs. 2 §F. 8, sohin ohne gleichzeitige Ueber-
gangsschein-Ausfertigung erfolgt, haben über die bewirkte Feststellung ein Abfertigungsregister
nach dem Muster D zu führen.
Beide Register sind monatlich abzuschließen und durch die Hauptämter bis zum 15. des
auf den Reglsterabschluß folgenden Monats zur k. General-Zolladministration einzusenden
8. 10.
Hat der Versender die nach obigen Vorschriften bescheinigten Anmeldungen zurück erhal-
ten, so übergibt er dieselben der Aufschkogeinnehmerei seines Wohnortes oder Bezirkes, welche
die Visirung (F. 4) vorgenommen hat.