Full text: Gesetz- und Verordnungs-Blatt für das Königreich Bayern. 1874. (1)

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Aus- beziehungsweise Eingangsbescheinigung. 
Daß die übenbezeichneten Gebinde, welche zusammen nach der amtlichen Feststellung 
. Liter Bier enthalten, am ten .18 Wmittags 
Uhr dem Grenzaufseher (N.) zur Begleitung an die Greuge übergeben worden sind, vird 
bescheinigt. 
Freilassing, den . ten .. .. 18 
Ansfuhr- Königl. Hauptzollamt 
Register Nr. (L. S.) N. N. 
Oder 
Daß die übenbezeichneten Gebinde, welche zusammen nach der amtlichen Feststellung 
L#ter Bier enthalten, am . ten. . .18.. Wmittags 
. Uhr nach selbst genommener Ueberzeugung über die Grenze ausgegangen sind, wird 
bescheinigt. 
Simbach, den. ten 18 
Auefuhr- Koͤnigl. Hauptzollamt. 
Register Nr. L. S. N. N. 
Oder 
Daß die übenbezeichneten. . Gebinde, welche zusammen nach der amtlichen Feststel- 
lung . Liter Blier enthalten, heute mittags ..Uhr in der Richtung gegen die 
. Grenze von hler abgegaugen siud, wird mit dem Bemerken bescheinigt, daß 
bieselben innerhalb . Stunden bel der gegenüber liegenden Abfertigungsstelle zu (N.) 
behufs der Eingangsbescheinigung vorzuführen sind. " 
Höchberg,den..ten .. .18 
Ausfuhr- #ulgl. Uebergangsstele 
Register Nr. L. N. N 
Daß die obenbezeichnetenn Gebinde mit Bier gefüllt heute camittass .. Uhr 
eingegangen sind, wird bescheinigt. 
N., den . . ten 18 
L. 8. Firma und Unterschrift.
	        
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