Gesth und Verurhiuungsict!
für das
Königreich Bayern.
.W 48.
München, den 17. November 1874.
Inhalt:
Bekanntmachung vom 12. November 1874, das Geschäft der Pfandleiher betr. — Hofdienst-Nachricht. — Staats-
dienst-Nachricht. — Königliches Collegiatstift St. Cojetan in München. — Königliche Allerheiligen-Hofkicche. —
Königlich Allerhöchste Genehmigung zur Annahme einer fremden Decoration.
Bekanntmachung, das Geschäft der Pfandleiher betr.
Königliches Staatsministerium des Innern,
Abtheilung für Landwirthschaft, Gewerbe und Handet.
Auf Grund des S. 38 der Gewerbeordnung und des §F. 360 Ziff. 12 des Strafgesetz-
buches für das Deutsche Reich, dann des Art 2 Ziff. 3 des Polizeistrafgesetzbuches wird in
Ansehung der Führung der Bücher der Pfandleiher sowie bezüglich der polizeilichen Controle
über den Umfang und die Art des Geschäftsbetriebes derselben Nachstehendes bestimmt:
1. Jeder Pfandleiher ist zur ordnungsmäßigen Führung eines Pfandbuches verpflichtet.
Das Pfandbuch muß dauerhaft gebunden, im Rücken mit einem starken Fa#den
durchzogen und mit fortlaufenden Seitenzahlen versehen sein und bevor es in Gebrauch
kommt, der Districtspolizeibehörde des Wohnortes des Pfandleihers, in München
der k. Polizeidirection, vorgelegt werden. Findet diese den Einband und die Seiten-
zahl in Ordnung, so genehmigt sie die Verwendung des Pfamdbuches, indem sie
zugleich auf der ersten Seite desselben die betreffende Seitenzahl bemerkt und die
beiden Enden des Fadens mittels amtlichen Siegels befestigt.
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