Full text: Gesetz- und Verordnungs-Blatt für das Königreich Bayern. 1874. (1)

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Ueber die Verpfändung von Juwelen, Gold= und Silbersachen ist ein ebenso 
eingerichtetes besonderes Pfandbuch zu führen. 
Jede Seite des Pfandbuches muß das Jahr enthalten, in welchem der Eintrag 
in die betreffende Seite gemacht wurde. 
Der Eintrag in das Pfandbuch muß gut eserlich, in deuischer Sprache und 
mittels Dinte geschehen. Der ursprüngliche Inhalt eines Eintrags darf nicht durch- 
strichen oder auf andere Weise unleserlich gemacht, es darf nicht radirt und es dür- 
jen keine solchen Aenderungen vorgenommen werden, deren Beschaffenheit es 
ungewiß lößt, ob sie bei der ursprünglichen Eintragung oder erst später gemacht 
worden sind. 
Die Pfandbücher dürfen ohne Erlaubniß der Districtspolizeibehörde weder ganz 
noch theilweise vernichtet werden. Die Erlaubniß zur Vernichtung darf erst nach 
Ablauf von fünf Jahren, vom Tage des letzten Eintroges an, ertheilt werden. 
Erlangt der Pfandleiher bei dem Betriebe seines Geschäftes Kenntniß von straf- 
baren Handlungen oder geben ihm die Umstände Grund zu der Vermuthung, daß 
eine solche begangen worden sei, so hat er hievon der Polizeibehörde oder den 
Aufsichts= und Sicherheits-Organen sofort Anzeige zu machen. 
„Jedes abgeschlossene Geschäft ist in das betreffende Pfandbuch deutlich, vollständg 
und wahrheitsgetreu einzurragen. 
Der Eintrag muß in tabellarischer Form enthalten: 
a) die fortlaufende Nummer, welche zugleich die Nummer des oder der Pfand- 
gegenstände zu bilden hat; 
b) Zeit (Tag und Monat) des abgeschlossenen Geschöftes; 
c) Name, Stand und Wohnort des Verpfänders; 
d) Beschreibung des Pfandes; 
e.) Werth (Toxe) des Pfandes; 
f) Betrag des Pfand-Darlehens; 
8) Betragd sbedungenen monatlichen Zinsen oder dessonstausbchungenen Rutens ; 
b) Deuer des Pfandvertrages und äußerster Termin zur Wieddereinlösung des 
Pfandes; 
i) Angabe, welche Befugniß dem Pfandleiher im Falle nicht rechtzeltiger Wieder- 
einlösung des Pfandes zustehen soll; 
 
	        
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