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Demgemäß werden nachstehend diese Vorschriften und Strafbestimmungen, und zwar
1) die allerhöchste Verordnung vom 18. December 1812, das Stempelwesen im König=
reiche Bayern betr., — Reg.-Bl. von 1813 Seite 65 — im Auszuge (Beilagel),
2) die allerhöchste Bekanntmachung vom 23. Januar 1810, die Stempelbefreiung für
die ins Ausland versendeten Spielkarten betr. — Reg.-Bl. Seite 67 — (Beilage II),
3) die allerhöchste Verordnung vom 3. März 1816, die Stempelung der Karten betr.,
— Reg.-Bl. Seite 113 — (Bellage III),
4) das Gesetz vom 11. September 1825, die Stempelordnung betr., — Ges.-Bl.
Seite 175 — im Auszuge (Beilage IV)
hiemit mit dem Bemerken veröffentlicht, daß dieselben vom 1. Januar 1875 angefangen im
Reglerungsbezirk der Pfalz gleichfalls in Wirksamkeit treten.
München, den 22. November 1874.
v. Pfeufer. Perr. v. Fischer.
Staatsrath.
Der Generalsecretär:
v. Grieshammer.
Beilage I.
Allgemeine Verordnung, das Stempelwesen im Königreiche Bayern betreffend.
Wir Marimilian Joseph,
von Gottes Gnaden König von Baiern.
Als Wir Uns bewogen gefunden haben, Unsere Stempelordnung vom 1. März 1805
(Rggsbl. S. 401) in Allen Theilen Unseres Reichs in Anwendung bringen zu lassen, war
Unsere Absicht dahin gerichtet, die Verschiedenheit der vorhin bestandenen einzelnen Verfügungen
und Verwaltungsformen aufzuheben und eine Gleichförmigkeit in der Amvendung Unserer
Stempelgesetze zu erzwecken.
Da Wir Uns aber in der Folge veranlaßt gefunden haben, durch mehrfältige Verord-
nungen und Erläuterungen verschiedene Anstände, welche sich in der Anwendung Unseres Man-
dates vom 1. März 1805 ergaben, zu beseitigen und demselben mehr Vollständigkeit zu geben,
so haben Wir allergnädigst beschlossen, mit Rücksichtnahme auf diese bisher erlassenen Verord-