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nungen und Gesetzes-Erläuterungen eine allgemein verbindliche für alle Theile Unseres Reiches
anwendbare Stempelordnung festzusetzen.
Wir verordnen demnach, wie folgt:
2c. 2c.
III. Abschnitt.
Von dem flassenstempel.
– . 10.
Spiel-Karten-Stempel.
Die sämmtlichen Spielkarten, sie mögen im Lande fabrizirt und debitirt, oder vom Aus-
lande zum Verbrauche eingeführt werden, unterliegen dem Stempel.
Wobei es übrigens in Betreff der Versendung der Kartenspiele in das Ausland, und
sonst überhaupt bei der Verordnung vom 23. Januar 1810 (Rggsblatt St. V S. 67) sein
ferneres Verbleiben hat.
IV. Abschnitt.
Von den Ausnahmen der Stempelschuldigkeit.
Ausgenommen sind von der Stempelpflichtigkeit:
i) die im Lande fabrizirten Spielkarten, soweit sie ins Ausland debitirt und abge-
setzt werden, nach Maß der bestehenden Verordnung vom 23. Januar 1810.
VI. Abschnitt
Von den Strafen.
g. 26.
Der Verkauf ungestempelter Spielkarten im Inlande unterliegt dergestalt der Bestrasung,
daß neben der (Konfiskation der ungestempelten Spielkarten von jedem Stücke eine Strafe von
2 Gulden stattfindet.
Gastgeber und Wirthe, welche ungestempelte Karten kaufen, und damit spielen lassen,
unterliegen einer gleichen Strafe, wie die Verkäufer.
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Von der auf die Kontraventionsfälle gesetzten Strafe erhält der Anzeiger einer Stempel-
98.