572
befraudation die Hälfte der Geldstrafe; wenn aber ein Siegelamt oder ein anderes Amt, welchem
ohnehin obllegt, gegen die Stempel-Kontraventionen zu wachen, solche Fülle entdeckt, hat kei
Antheil an dem Strafquantum statt, sondern das Ganze ist bei dem Siegelamte zu verrechnen.
§. 28.
Der vermögenslose Strafbare ist mit einer angemessenen Arreststrafe zu belegen.
g. 29.
Stempel-Verfälschungen aller Art und besonders die Verfertigung falscher Stempel unter-
liegen der Untersuchung und Aburtheilung nach den bestehenden Gesetzen.
30
Zu Ergreifung des Recurses in Stempeldefraudationsfällen an die zweite Instanz gegen
die richterliche Entscheidung in erster Instanz wird den betheiligten Partelen ein Termin von
30 Tagen offen gelassen. «
Erreicht jedoch der Strafbetrag die Summe von 400 Gulden, so findet auch noch von
der zweiten Instanz ein weiterer Rekurs innerhalb 30 Tagen zu Unserem geheimen Rathe
statt. Beide Termine sind präklusiv, und treten vom Tage der Beschelds-Publikation an
gerechnet, sowohl in erster als zweiter Instanz in Wirkung.
. 31.
Alle Stellen, Obrigkeiten und Polizeibehörden haben über gegenwärtige Verordnung genm
zu wachen, und auch ihre Amts-Subalternen zur pünktlichen Aufmerksamkeit gegen die Ueber-
tretungsfälle bei eigener Verantwortlichkeit anzuweisen und anzuhalten, auch die Uebertreter
gebührend zur Strafe zu ziehen.
Diese Unsere erneuerte allerhöchste Verordnung, welche Wir allenthalben genau befolgt wissen
wollen, wird demnach zu Jedermanns Wissenschaft und Nachachtung in dem Regierungsblatte
bekannt gemacht.
Gegeben in Unserer Haupt= und Residenzstadt München den 18. December 1812.
Max Joseph.
Graf von Montgelas.
Auf Königlich Allerhöchsten Befehl:
der General-Seerctär,
G. von Geiger.