K 49. 575
XI.
Die Judikatur bei Uebertretungen des Stempelgesetzes steht in erster Instanz den König-
lichen unmittelbaren Untergerichten, wo der Beklagte seinen Wohnsitz hat, zu.
Es findet hiebei nur das summarische Verfahren Statt.
Die Berufungen, wo sie stattfinden, gehen an die nächst vorgesetzte Stelle der erkennenden
Behörde.
XII.
Gegenwärtiges Gesetz soll vom 1. Oktober dieses Jahres in Wirkung treten.
Unser Staatsministerium der Finanzen ist mit dem Vollzuge beauftragt.
Gegeben Tegernsee den eilften September im Jahre eintausend achthundert fünf und zwanzig.
Maximilian Joseph.
Graf von Beigersberg. fürst von Wrede. Graf von Uechberg.
Graf von Thürheim. Freiherr von Lerchenseld. Graf von Tärring.
+reiherr von Bentner. von Mailot.
Nach dem Befebhl Seiner Majestät des Königs:
Egid von Kobell,
k. Staalgleih und General- Secretãr.
Staatedienst· Nachticht. Ordeno-Verleihung.
Seine mejestst der Könis haben Seine Majestät der König haben
Sich allergnädigst bewogen gesunden, unterm Sich allergnädigst bewogen gefunden, unter'm
13. November l. Is. den Kanzlei-Secretär 2 4. September I. Is. dem Attaché der kalserlich
Joseph Leibig vom 16. November l. Is. an deutschen Botschaft in Paris, Dr. Rudolph
in seiner bisherigen Eigenschaft vom k. Staats- Lindau, das Ritterkreuz I. Classe des Ver-
ministerium der Justiz zum k. Staatsministerium dienstordens vom hl. Michael zu verleihen.
des Ksöniglichen Hauses uud des Aeußern zu
versetzen.