Full text: Gesetz- und Verordnungs-Blatt für das Königreich Bayern. 1874. (1)

K 49. 575 
XI. 
Die Judikatur bei Uebertretungen des Stempelgesetzes steht in erster Instanz den König- 
lichen unmittelbaren Untergerichten, wo der Beklagte seinen Wohnsitz hat, zu. 
Es findet hiebei nur das summarische Verfahren Statt. 
Die Berufungen, wo sie stattfinden, gehen an die nächst vorgesetzte Stelle der erkennenden 
Behörde. 
XII. 
Gegenwärtiges Gesetz soll vom 1. Oktober dieses Jahres in Wirkung treten. 
Unser Staatsministerium der Finanzen ist mit dem Vollzuge beauftragt. 
Gegeben Tegernsee den eilften September im Jahre eintausend achthundert fünf und zwanzig. 
Maximilian Joseph. 
Graf von Beigersberg. fürst von Wrede. Graf von Uechberg. 
Graf von Thürheim. Freiherr von Lerchenseld. Graf von Tärring. 
+reiherr von Bentner. von Mailot. 
Nach dem Befebhl Seiner Majestät des Königs: 
Egid von Kobell, 
k. Staalgleih und General- Secretãr. 
  
Staatedienst· Nachticht. Ordeno-Verleihung. 
  
Seine mejestst der Könis haben Seine Majestät der König haben 
Sich allergnädigst bewogen gesunden, unterm Sich allergnädigst bewogen gefunden, unter'm 
13. November l. Is. den Kanzlei-Secretär 2 4. September I. Is. dem Attaché der kalserlich 
Joseph Leibig vom 16. November l. Is. an deutschen Botschaft in Paris, Dr. Rudolph 
in seiner bisherigen Eigenschaft vom k. Staats- Lindau, das Ritterkreuz I. Classe des Ver- 
ministerium der Justiz zum k. Staatsministerium dienstordens vom hl. Michael zu verleihen. 
des Ksöniglichen Hauses uud des Aeußern zu 
versetzen.
	        
Waiting...

Note to user

Dear user,

In response to current developments in the web technology used by the Goobi viewer, the software no longer supports your browser.

Please use one of the following browsers to display this page correctly.

Thank you.