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Begleitscheine II. werden nur dann ausgestellt, wenn der Eingangszoll
von den Waarcn, für woelche der Begleilschein begehrt wird, fünf Thaler (8 fl. 45 kr.)
oder mehr beträgt (V. Z. G. F. 51.)
G. 3.
Die Aemter, welche nach Maßgabe der SF. 128. und 131. des Vereins- Sefgate
Zollgesetzes zur Ausfertigung und Erledigung von Begleitscheinen I. und II. i *W*3
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ermächtigt sind, und die denselben in dieser Hinsicht zustehenden Befugnisse acnen
werden offentlich bekannt gemacht.
ll. Ansferligung der Begleitscheine.
g. 4.
Zur Ertheilung eincs Begleitscheins I. bedarf es einer schriftlichen, von“. eneshichde
dem Extrahenten (V. Z. G. FJ. 44.) zu übergebenden Anmeldung. 1) Anmeldungen
" . zur Begleitschein-
Zu diesen Anmeldungen dienen Auesertigung.
a) bei unmittelbar vom Auslande eingegangenen Waaren — Deklarationen
oder Auszüge aus Deklarationen (V. Z. G. §S§. 22. bis 27., 41.
und 42.),
b) bei Versendungen von Niederlagen — Abnmeldungen (Niederlage-
Regulativ S 30.).
P) bei der Weiterversendung der mit Begleitschein I angekommenen Waaren
— Begleitschein-Auszüge (F. 33.)
S. 7.
Die Auefertigung cines Begleitscheins I. geschieht entweder
a) durch vollständige Auefüllung aller Spalten des Vegleitschein-For-i
maulars noch Inhalt ihrer Uebersch#ift und für sämmtliche zu der be-
treffenden Sendung gehörige Waaren, oder
b) in der Art, daß auf die dem Begleitschein anzustempelnde Anmeldung
(§. 4.) Bezug genommen wird, oder endlich
) unter Benutzung cines Anmeldungs-Formulars, welches mit dem zur
Begleitschein-Ausfertigung ersorderlichen Vordruck versehen ist.
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