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d. 28.
Sollten Naturereignisse oder Unglücksfälle den Waarenführer verhindern,
seine Reise fortzusetzen und den Bstimmungsort in dem durch den Begleitschein r des
festgesetzten Zeitraum zu erreichen, so ist er verpflichtet, dem nächsten Zoll- oder heh
Steueramte davon Anzeige zu machen (V. Z. G. K. 49). Ereignifse.
Kann der Transport nach dem Bestimmungsorte nach Beseitigung der Ur-
sache der Unterbrechung fortgesetzt werden, so ist die Veraonlassung des Aufent-
halts Seitens des Amtes, bei welchem die Anzeige erfolgte, in dem Begleit=
schein amtlich zu bezeugen und nithigenfolls die Transportfrist zu verlängern.
Wird eine Umladung mit Aeuderung des Verschlusses nöthig, so ist die
Umladung nach erfolgter Prüfung und Abnahme des vorhandenen Verschlusses,
unter Vergleichung der einzelnen Kolli nach Zeichen, Nummern und Verpackungs-
art mit den im Begleitsch ine enthaltenen Angaben, amtlich zu kontroliren, die
Ladung wieder unter Verschluß zu setzen, auch, was geschehen, in dem Begleit-
schein anzumerken.
Im Falle die gesammte Ladung eine andere Bestimmung erhält oder eine
Theilung der Ladung einzutreten hat, wird nach den Bestimmungen in den
K. 23. bis 27. verfahren.
o d39.
Auch in andern als den im §F. 28 bezeichneten Fällen können Waaren, uiabet
welche mit Begleitschein I. unter Schiffs= oder Eisenbahnwagen-Verschluß ab- S der
gefertigt worden sind, auf den Antrag des Waarenführers unterwegs an Orten, hlußart.
wo ein zur Erledigung von Begleitscheinen befugtes Amt seinen Sitz hat und
die Oertlichkeit eine hinreichend sichernde Aufsicht gestattet, auch behufs des
Ueberganges von der Wasserstraße auf Eisenbahnen oder umgekehrt, umgeladen
werden. Ebenso kann die Umladung der mit Begleitschein J. unter Kollover-
schluß abgefertigten Waaren behufs des Ueberganges unter Raumverschluß erfolgen.
Hierbei ist nach S. 28 zu verfahren.
Eine solche Umladung ist auch dann zulässig, wenn der Transport unter
amtlicher Begleitung erfolgt, beziehungsweise nach der Umladung unter amtlicher
Begleitung fortgesetzt wird.
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