Full text: Gesetz- und Verordnungs-Blatt für das Königreich Bayern. 1874. (1)

am Bestimmungsorte, so lange eine spezielle Revision noch nicht stattgefunden 
hat, ergänzt und berichtigt werden (V. Z. G. F. 46). 
g. 36 
e) Weltere Ab- Bei Waaren, welche mit Begleitschein I. weiter versendet werden solla, 
seriguns. tritt entweder die Ueberweisung des Begleitscheins nach § 25, oder die Aus- 
fertigung eines neuen Begleitscheins nach 59 4 ff ein. 
Bei der Weiterversendung mit Begleltschein II. ist nach L 21 zu verfahnn. 
Sollen die Waaren in eine Niederlage gebracht werden, so richtet sich das 
weitere Verfahren nach hiefür erlassenen besonderen Vorschriften. 
Behufs der Eingangsverzollung der Waaren wird der Eingangszoll den 
bestehenden Bestimmungen gemäß berechnet, zur Erhebung gebracht und gebuckt. 
8. 37. 
Hinsichtlich des Gewichts, welches der weiteren Abfertigung zu Grunde n 
legen ist, finden nach den S# 47. und 103. des Vereins-Zollgesetzes folgene 
Grundsätze Anwendung 
Das bei dem Empfangsamte ermittelte Gewicht bildet, sofern sich c 
Mindergewicht gegen dis im Begleitschein angegebene Gewicht herausstellt, 3 
Grundlage der Verzollung oder weiteren Abfertigung, wenn der amtliche Va- 
schluß unverletzt befunden ist oder amtliche Begleitung stattgefunden hat m 
kein Grund zu dem Verdachte vorliegt, daß ein Theil der Waaren heiml 
entfernt worden sel. Ergibt sich dagegen ein Mehrgewicht, so ist — unb 
schadet der näheren Untersuchung, welche wegen etwa vorgekommener Irrthäma- 
in der Abfertigung oder wegen versuchter Zolloefraudation einzuleiten ist — 
das im Begleitschein angegebene Gewicht der weiteren Abfertigung zu Gante 
zu legen. · 
SindbieWaa-enohneamtlicheuVerfchlußabgelasscnoderkoinmensie 
mit verletztem Verschlusse an oder liegt der Verdacht vor, daß ein Theil der 
Waaren helmlich entfernt worden sel, so wird, unbeschadet der etwa wegen Zoll 
defraude einzul-itenden Untersuchung, das in Begleitschein angegobene Genicht 
der Verzollung zu Grunde gelegt, im Fall: der Weiterabfertigung mit Bezlei- 
schein I. oder zur Niederluge dagegen zwar das neu ermlttelte Gewicht als zoll
	        
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