.K. 50.
pflichtig überwiesen, beziehungsweise im Neederlage-Register angeschrieben, jedoch
zuvor von dem Mindergewicht der Eingangszoll erhoben.
Insoweit bei dem Begleitschein-Empfangs-Amte keine neue Gewichts-Er-
mittelung vorgenommen worden ist (& 34.), bildet das im Begleitschein über-
wiesene Gewicht die Grundlage der weiteren Abfertigung.
8. 38.
Dieselben Bestimmungen (K. 37) kommen zur Anwendung, wenn über
eine zusammen abgefertigte, nach Inhalt und Verpackung gleichartige Waaren-
post, deren Gewicht im Begleitschein nur summarisch angegeben ist, ungetheilt
vrfügt wird.
Sollen die zu der Wa#wenpost gehörigen Kolli bei dem Begleitschein-Empfungs=
Amt verschiedenerlei Bestimmung erhalten, so wird das bei dem Empfangsamte
zu ermittelnde Gewicht, auch wenn sich im Ganzen ein Mehrgewicht gegen das
im Begleitscheine angegebene Gewicht herausstellt, der weiteren Abfertigung zu
Grunde gelegt. Gleicherweise ist zu verfahren, wenn ein Kollo getheilt wird.
Hinsichtlich der Behandlung des sich etwa ergebenden Mindergewichts finden die
Vorschriften des §. 37. Anwendung.
+ 39.
Bei den zur Eingangsabfertigung bestimmten Waaren kann, wenn der
Begleitschein genügenden Raum darbietet, der Antrag des Empfängers auf Ver-
zollung, der Revisionsbefund, die Angabe des Zollbetrags und der Nachweis
der erfolgten Buchung desselben in den Begleitschein selost aufgenommen werden,
und bedarf es alsdann der Ausfertigung eines Begleitschein Auszugs nicht.
Bei der Eing ingsabfertigung der mit Begleitschein I. abgefertigten, ihrer
Gattung nach eingangszellfreien Gegenstände (V. Z. G. S 41., letzter Absatz)
genügt, auch wenn dieselben mit zollpflichtigen Gegenständen zusammen eingehen,
der mündliche Antrag des Empfängers auf zollfceie Ablassung, die Angabe des
Revisionsbefundes in dem Begleitschein und eine demselben beizufügende Bemerkung
über die zollfreie Ablassung
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