590
S. 40.
w%40 rnsahren: Bei der Erledigung von Begleitscheinen I. über Gegenstände, welche zur
unmlttelbar zum unmittelbaren Ausfuhr über das Empfangsamt bestimmt sind, erstreckt sich die
#usergahgser amtliche Thätigkeit der von dem Amtsvorstande oder dessen Vertreter zu be-
stimmenden Abfertigungs= und Begleitungsbeamten auf
a) die Revision der Ladung und
b) die Kontrolirung des Ausgangs derselben über die Grenze.
Bei der Ausfuhr mittelst der Eisenbahnen oder zu Wasser unter Raum-
verschluß hat das Amt am Verladungsorte die Revision der Waaren vorzunehmen
und das Einladen der Waaren, sowie nach bewirkter Verschlußanlage den Abgang
des Transports, dagegen das Grenzzollamt oder der zugehörige Ansageposten die
mit unverletztem Verschlusse erfolgte Ankunft und den Ausgang über die Grenze
in der vorher angegebenen Weise zu kontroliren.
Die Ausgangsabfertigung kann auf Antrag des Waarendisponenten auch
dann eintreten, wenn der ursprüngliche Antrag des Versenders bei der Anmeldung
zur Begleitschein-Ertheilung nicht auf Abfertigung zum Ausgang gerichtet war.
Der Waarendisponent hat jedoch in diesem Falle, sofern nicht die Ausfuhr unte
den Augen des Amtes oder unter amtlicher Begleitung erfolgt, die Verpflichtungn
des Begleitschein-Extrahenten zu übernehmen.
g. 41.
— Wenn bei der Prüfung eines zur Erledigung übergebenen Begleitscheins
n der Revision der Ladung die Wahrnehmung gemacht wird, daß
unddem Redistons= a) der im Begleitschein vorgeschriebenene Zeitraum zur Gestellung der
beleng mnoni- Waaren bei dem Empfangsamte nicht eingehalten worden ist, oder
ap Feßstellungddes 5) die Abgabe des Begleitscheins und die Vorführung der Waaren bei einem
Saerhal, andern als dem darin ursprünglich oder nachträglich (I§#. 24. und 25.)
bezeichneten Amte stattgefunden hat, oder
P) der angelegte amtliche Verschluß verletzt ist, oder
d) die Gattung und Menge der Waaren nicht mit den Angaben in dem
Begleitschein übereinstimmt oder andere Abweichungen zwischen denselben
und dem Redvisionsbefund wahrgenommen werden,