Full text: Gesetz- und Verordnungs-Blatt für das Königreich Bayern. 1874. (1)

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S. 40. 
w%40 rnsahren: Bei der Erledigung von Begleitscheinen I. über Gegenstände, welche zur 
unmlttelbar zum unmittelbaren Ausfuhr über das Empfangsamt bestimmt sind, erstreckt sich die 
#usergahgser amtliche Thätigkeit der von dem Amtsvorstande oder dessen Vertreter zu be- 
stimmenden Abfertigungs= und Begleitungsbeamten auf 
a) die Revision der Ladung und 
b) die Kontrolirung des Ausgangs derselben über die Grenze. 
Bei der Ausfuhr mittelst der Eisenbahnen oder zu Wasser unter Raum- 
verschluß hat das Amt am Verladungsorte die Revision der Waaren vorzunehmen 
und das Einladen der Waaren, sowie nach bewirkter Verschlußanlage den Abgang 
des Transports, dagegen das Grenzzollamt oder der zugehörige Ansageposten die 
mit unverletztem Verschlusse erfolgte Ankunft und den Ausgang über die Grenze 
in der vorher angegebenen Weise zu kontroliren. 
Die Ausgangsabfertigung kann auf Antrag des Waarendisponenten auch 
dann eintreten, wenn der ursprüngliche Antrag des Versenders bei der Anmeldung 
zur Begleitschein-Ertheilung nicht auf Abfertigung zum Ausgang gerichtet war. 
Der Waarendisponent hat jedoch in diesem Falle, sofern nicht die Ausfuhr unte 
den Augen des Amtes oder unter amtlicher Begleitung erfolgt, die Verpflichtungn 
des Begleitschein-Extrahenten zu übernehmen. 
g. 41. 
— Wenn bei der Prüfung eines zur Erledigung übergebenen Begleitscheins 
n der Revision der Ladung die Wahrnehmung gemacht wird, daß 
unddem Redistons= a) der im Begleitschein vorgeschriebenene Zeitraum zur Gestellung der 
beleng mnoni- Waaren bei dem Empfangsamte nicht eingehalten worden ist, oder 
ap Feßstellungddes 5) die Abgabe des Begleitscheins und die Vorführung der Waaren bei einem 
Saerhal, andern als dem darin ursprünglich oder nachträglich (I§#. 24. und 25.) 
bezeichneten Amte stattgefunden hat, oder 
P) der angelegte amtliche Verschluß verletzt ist, oder 
d) die Gattung und Menge der Waaren nicht mit den Angaben in dem 
Begleitschein übereinstimmt oder andere Abweichungen zwischen denselben 
und dem Redvisionsbefund wahrgenommen werden,
	        
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