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so ist der Waarenführer, nach Umständen der Waarenempfänger über die Ver-
anlossung der bemerkten Abweichungen von dem Inhalt des Begleitscheins —
in der Regel protokollarisch — zu vernehmen, und der Sachverhalt soweit er-
forderlich durch Benehmen mit dem Begleitschein-Ausfertigungs-Amt und den
auf dem Transporte berührten Aemtern zu untersuchen. Auch sind nöthigen
Falls geeignete Maßregeln zur Sicherstellung der Gefälle, Strafen und Kosten,
den Vorschriften für das Strafverfahren entsprechend zu treffen.
Wenn sich die Erledigung des Begleitscheins über den vorgeschriebenen
Zeitpunkt der Absendung des Erledigungsscheins (§. 53.) hinaus verzögert, so
ist dem Ausfertigungsamte hierüber, unter Angabe der Veranlassung der Ver-
zögerung, eine kurze Mittheilung zu mochen (K. 56).
Die alsbaldige Weiterabfertigung der Waaren darf in Fällen der bezeich-
neten Art nur dann stattfinden, wenn für den Eingang der Gefölle, Strafe und
Kosten volle Sicherheit geleistet wird.
§. 42.
Ergibt in den im F. 41. unter a. bis c. bezeichneten Fällen die Unter= b) irenlng
suchung, daß die vorgefundene Abweichung durch einen Zufall herbeigeführt oder oder Zufälligkeiten
sonst genügend entschuldigt ist, und liegt nach der pflichtmößigen #berzeugung beene en abwei·
des Hauptamtes, auf welches der Begleitschein gerichtet oder welches dem als
Empfangsamt bezeichneten Nebenamte ols Hauptamt vorgesetzt ist, kein Grund
zu dem Verdachte eines verübten oder versuchten Unterschleifs vor, so kann die
Erledigung des Begleitscheins ohne weitere Beanstandung erfolgen und die für
Gefälle, Strafe und Kosten geleistete Sicherheit aufgehoben werden.
Ebenso kann in dem im C. 41. unter d. angegebenen Falle nach der Be-
sitmmung des Amtsvorstandes, bezliehungsweise der dem Empfangsamte vorge-
setzten Direktivbehörde, innerhalb der ihnen beigelegten Befugnisse, von einer
Strafe abgesehen und der Begleitschein erledigt werden, wemm es sich um augen-
scheinlich auf Versehen oder Zufälligkeiten beruhende Abweichungen handelt.
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§ 44.
Wenn auf Begleitschein I abgefertigte Waaren auf dem Transporte Havarie werbrochene 7 3
erlitten haben, oder zu Grund gegangen, verdorben oder zerbrochen (V. Z. G. 2 —*