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29. und 48.), oder in ihrer Beschaffenheit verändert find, so darf die Er-
ledigung des Beglei:scheins erst dann erfolgen, nachdem über den etwa bean-
spruchten Zollnachlaß Entscheidung getroffen ist.
In dem Begleitschein ist auf diese Entscheidung Bezug zu nehmen.
§. 45.
0)Strafderfahren. Treffen die Voraussetzungen nicht zu, unter denen nach S. 42. eine Er-
ledigung des Begleitscheins ohne weitere Beanstandung erfolgen kann, so tritt
das çesetzliche Strafverfabren ein.
Nach Beendigung des Strafverfahrens hat das Begleitschein= Empfangs-
Amt, sofern hinsichtlich des Gefällepunktes keine Zweifel bestehen, den Bepgleit-
schein zu erledigen. In Zweifelsfällen ist die Entschliezung der vorgesetzten
Directivbehörde einzuholen.
Wem bie Erledigung des Begleitscheins nicht zulässig erscheint, so ist der-
selbe mit den erwachsenen Verhandlungen dem Ausfertigungsamte zu übersenden.
Letzteres hat dem Empfangsamte eine Bescheinigung über den Zurückempfug
des Begleitscheins zu ertheilen und die Entscheidung der ihm vorgesetzten Di=
rectivbehörde über die Folgen der Nichterfüllung der von dem Begleltsche-
Extrahenten übernommenen Verpflichtungen einzuholen.
g. 46.
F#hne Wenn auf Behleitschein I. abgefertigte Waaren dem Empfangsamte nicht
ebee gestellt werden, so ist über deren Verbleib Erörterung anzustellen und nach Um-
ständen das gesetzliche Strafverfahren einzuleiten.
Nach Erledigung des Strafpunktes sind die Verhandlungen der Direct-
behörde des Ausfertigungsamtes zur Erledigung des Gefällepunktes vorzulegen.
S. 7.
Ferlabren Sollte der Empfänger einer mit Begleitschein I. angekommenen Ladung
E dienicht auszumitteln sein oder die Annahme und Verfügung über die Waaren
verweigern oder ungehörig verzögern, und der Waarenführer sich nicht in der
Lage befinden, über die Waaren zu versügen, so ist, nachdem die Waaren in
amtlichen Gewahrsam genommen sind, dem Behleitschein-Ausfertigungs-Am