als das schließlich gewaäͤhlte Empfangsamt gerichtet ist. In Folge der gedachten
Abweichungen von der Vorschrift des Begleitscheins tritt ein Strafverfahren nicht ein.
g. 63.
8) Ertheilung der Ueber die erledigten Begleitscheine sind Erledigungsscheine auszustellen und,
Erledigungsscheine nach erfolgter Prüfung und Vollziehung durch den Führer des Begleitschein
Empfangs-Registers oder einen anderen, von dem Amtsvorstande zu bestimmenden
Beamten, dem Begleitschein-Ausfertigungs-Amt zu übersenden.
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9 ns Wenn die Zurückzahlung einer baar geleisteten Caution bei dem Beglett-
mittelung des Em= schein-Empfangs-Amte zu erfolgen hatte (P. 14.), so ist dem Erledigungsschei
Mnnames #a- eine amtliche Bescheinigung über die stattgehabte Zurückzahlung beizufügen und
Lantionen. die Ersatzleistung durch Benehmen mit dem Begleitschein-Ausfertigungs-Aur
herbeizuführen.
g. 66.
5) Behandlung Nach vollständiger Erledigung des Begleitscheins ist wegen Aufhebung be
3 von dem Begleitschein-Extrahenten bestellten Sicherheit das Erforderliche zu vur
fertigungsamte. amlassen (I. b4).
g. b6.
b00 Verlahren bei bei Wird die Erledigung eines Begleitscheins I. oder II. innerhalb der vo-
Banene hender geschriebenen Frist (F. 53) nicht nachgewiesen und ist inzwischen auch kein
Nachricht von dem Empfangsamte über eine etwaige Verzögerung der Erledigunz
eingetroffen, so ist der Begleitschein-Extrahent oder der Bürge aufzufordern, die
erreichte Bestimmung der Waaren, beziehungsweise die Einzahlung des gestundeten
Zolles, binnen 14 Tagen nachzuweisen. Wird dieser Nachweis nicht gesührt,
so ist der Extrahent zur Einzahlung des Zollbetrags anzuhalten und die Numma,
unter welcher die Vereinnahmung in dem betreffenden Register stattgefunden hat,
in Spalte 9. des Begleitschein = Ausfertigungs-Registers zu vermerken. Gleich-
zeitig ist dem Empfangsamte von der Einziehung des Zollbetrags Kenntuß
zu geben.