Full text: Gesetz- und Verordnungs-Blatt für das Königreich Bayern. 1874. (1)

als das schließlich gewaäͤhlte Empfangsamt gerichtet ist. In Folge der gedachten 
Abweichungen von der Vorschrift des Begleitscheins tritt ein Strafverfahren nicht ein. 
g. 63. 
8) Ertheilung der Ueber die erledigten Begleitscheine sind Erledigungsscheine auszustellen und, 
Erledigungsscheine nach erfolgter Prüfung und Vollziehung durch den Führer des Begleitschein 
Empfangs-Registers oder einen anderen, von dem Amtsvorstande zu bestimmenden 
Beamten, dem Begleitschein-Ausfertigungs-Amt zu übersenden. 
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9 ns Wenn die Zurückzahlung einer baar geleisteten Caution bei dem Beglett- 
mittelung des Em= schein-Empfangs-Amte zu erfolgen hatte (P. 14.), so ist dem Erledigungsschei 
Mnnames #a- eine amtliche Bescheinigung über die stattgehabte Zurückzahlung beizufügen und 
Lantionen. die Ersatzleistung durch Benehmen mit dem Begleitschein-Ausfertigungs-Aur 
herbeizuführen. 
g. 66. 
5) Behandlung Nach vollständiger Erledigung des Begleitscheins ist wegen Aufhebung be 
3 von dem Begleitschein-Extrahenten bestellten Sicherheit das Erforderliche zu vur 
fertigungsamte. amlassen (I. b4). 
g. b6. 
b00 Verlahren bei bei Wird die Erledigung eines Begleitscheins I. oder II. innerhalb der vo- 
Banene hender geschriebenen Frist (F. 53) nicht nachgewiesen und ist inzwischen auch kein 
Nachricht von dem Empfangsamte über eine etwaige Verzögerung der Erledigunz 
eingetroffen, so ist der Begleitschein-Extrahent oder der Bürge aufzufordern, die 
erreichte Bestimmung der Waaren, beziehungsweise die Einzahlung des gestundeten 
Zolles, binnen 14 Tagen nachzuweisen. Wird dieser Nachweis nicht gesührt, 
so ist der Extrahent zur Einzahlung des Zollbetrags anzuhalten und die Numma, 
unter welcher die Vereinnahmung in dem betreffenden Register stattgefunden hat, 
in Spalte 9. des Begleitschein = Ausfertigungs-Registers zu vermerken. Gleich- 
zeitig ist dem Empfangsamte von der Einziehung des Zollbetrags Kenntuß 
zu geben.
	        
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