il.
Regulativ
über die
zollamtliche Gehandlung des Güter- und Effekten-Transports
auf den Eisenbahnen.
In Gemäßheit des §. 73. des Vereins-Zollgesetzes werden über die zoll-
amtliche Behandlung des Güter= und Effekten-Transports auf den Eisenbahnen
die nachstehenden Bestimmungen getroffen:
I. Allgemeine Vorschriften.
S. 1.
Der Transport von Frachtgütern und Passagier-Effekten über die Zoll-
grenze und innerhalb des Grenzbezirks ist auf den dem kffentlichen Verkehr
dienenden Eisenbahnen bei Tag und Nacht gestattet (Vereins-Zollgesetz . 21
Absatz 5. lit. d.).
8. 2.
Die Abfertigung der Passagier-Effekten, sowie der ankommenden sofort g
unter Raumverschluß (S 10.) weiter gehenden Frachtgüter ist nach d. 133.
Absatz 3. des Vereinsgollgesetzes sowohl bei den Grenzämtern als bei den Aemtern
im Innern sogleich nach dem Eintreffen des Zuges zu jeder Zeit, auch an
Sonn= und Festtagen zu vewirken.
Andere Abfertigungen finden, sofern das Bedürfniß des Verkehrs nicht eine
Erweiterung erfordert (V. Z. G. F. 133. Abs. 4.), nur innerhalb der im
6 133. Absatz 1. des Vereins-Zollgesetzes bestimmteu Geschäftsstunden statt.
5. 3.
Die Eisenbahnverwaltungen haben die Fahrpläne, ingleichen jede Ab-
änderung derselben, bevor solche zur Ausführung kommen, der ¶detrivbehbrde
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1) Transportzeit.
2) Abfertigungs-
tunden.
Gahrpläne.