Full text: Gesetz- und Verordnungs-Blatt für das Königreich Bayern. 1874. (1)

il. 
Regulativ 
über die 
zollamtliche Gehandlung des Güter- und Effekten-Transports 
auf den Eisenbahnen. 
In Gemäßheit des §. 73. des Vereins-Zollgesetzes werden über die zoll- 
amtliche Behandlung des Güter= und Effekten-Transports auf den Eisenbahnen 
die nachstehenden Bestimmungen getroffen: 
I. Allgemeine Vorschriften. 
S. 1. 
Der Transport von Frachtgütern und Passagier-Effekten über die Zoll- 
grenze und innerhalb des Grenzbezirks ist auf den dem kffentlichen Verkehr 
dienenden Eisenbahnen bei Tag und Nacht gestattet (Vereins-Zollgesetz . 21 
Absatz 5. lit. d.). 
8. 2. 
Die Abfertigung der Passagier-Effekten, sowie der ankommenden sofort g 
unter Raumverschluß (S 10.) weiter gehenden Frachtgüter ist nach d. 133. 
Absatz 3. des Vereinsgollgesetzes sowohl bei den Grenzämtern als bei den Aemtern 
im Innern sogleich nach dem Eintreffen des Zuges zu jeder Zeit, auch an 
Sonn= und Festtagen zu vewirken. 
Andere Abfertigungen finden, sofern das Bedürfniß des Verkehrs nicht eine 
Erweiterung erfordert (V. Z. G. F. 133. Abs. 4.), nur innerhalb der im 
6 133. Absatz 1. des Vereins-Zollgesetzes bestimmteu Geschäftsstunden statt. 
5. 3. 
Die Eisenbahnverwaltungen haben die Fahrpläne, ingleichen jede Ab- 
änderung derselben, bevor solche zur Ausführung kommen, der ¶detrivbehbrde 
1017 
505 
1) Transportzeit. 
2) Abfertigungs- 
tunden. 
Gahrpläne.
	        
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