Full text: Gesetz- und Verordnungs-Blatt für das Königreich Bayern. 1874. (1)

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welche einen halben Centner oder mehr wiegen, auch offene Wagen mit Schutz- 
decken von anderer alo der im §. 7 bezeichneten Beschaffenheit oder auch 
offene Wagen ohne Schutzdecken verwendet werden. Insbesondere sollen von 
der Abfertigung mit Ladungs-Verzeichniß nicht ausgeschlossen sein solche in 
offene Wagen verladene Güter, deren Verladung in Kulissenwagen oder in die 
in K. 7. bezeichneten Wagen mit Schutzdecken wegen ihres Umfanges (wie 
große Maschinen, Maschinentheile, Dampfkessel u s. w.) oder wegen ihrer Be- 
schaffenheit (wie Holz, Kohlen, Koaks, Sand, Steine, Erze, Roh= und Bruch- 
eisen aller Art, Stabeisen, Vieh, Heringe, Thran, Petroleum u. s. w.) nicht 
wohl zulässig erscheint. 
Dem Ermessen des Abfertigungsamtes bleibt es überlassen, ob zur 
Sicherung gegen Entfernungen oder Vertauschungen Deckenverschluß anzubringen 
ist, oder Erkennungsbleie anzulegen orer andere Maßregeln zu treffen sind, 
oder ob ausnahmsweise von einem Verschluß oder anderen Maßregeln zur Fest- 
haltung der Identität überhaupt abzusehen sein möchte. 
Auch kann amtliche Begleitung eintreten. 
. 10. 
Die Verschließung der Wagen und Wagenabtheilungen, der abhebbaren ###nöer Ber- 
Behälter, sowie der Räume für die einstweilige Niederlegung der Güter und 
Effekten (§. 5.) findet in der Regel mittelst besonderer Zollschlösser statt. Es 
kann jedoch in einzelnen Fällen, in denen wegen großen Güterandranges die 
nach den gewöhnlichen Bedürfnissen des Verkehrs bemessene Zahl von Schlössern 
bei einem Zollamt nicht ausreicht, die Verschließung der Wagen und Wagen- 
abtheilungen, sowie der abhebbaren Behälter mittelst Bleien erfolgen 
Die Kosten der Verschluß-Einrichtung hat die Eisenbahnverwaltung zu 
tragen, wogegen die Zollverwaltung die fortan erforderlichen Schlösser an- 
schafft, vorbehaltlich des Ersatzes für verloren gegangene oder beschädigte 
Schlösser (V. Z. G. §. 95). 
Die zum Verschluß benützten Schlösser, welche die Empfangsämter an 
die Abfertigungsstellen, die den Verschluß angelegt, zurückzusenden haben, in- 
gleichen die an die Abfertigungsstellen leer zurückgehenden Taschen, welche zum
	        
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