Full text: Gesetz- und Verordnungs-Blatt für das Königreich Bayern. 1874. (1)

„M. 50. 601 
Die bei den Wagenzügen oder auf den Stationsplätzen oder Haltestellen 
anwesenden Angestellten der Eisenbahnverwaltung sind in solchen Fällen ver- 
pflichtet, auf die von Seiten der Zollbeamten an sie ergehende Aufforderung 
bereitwillig Auskunft zu ertheilen und Hülfe zu leisten, auch den Zollbeamten 
die Einsicht der Frachtbriefe, Frachtkarten und der auf den Güterverkehr be- 
züglichen Bücher zu gestatten. 
Nicht minder sind die bezeichneten Zollbeamten befugt, innerhalb der ge- 
setzlichen Tageszeit (V. Z. G. §. 21) auf den Stationsplätzen und Haltestellen 
vorhandene Gebäude und Lokale, soweit solche zu Zwecken des Eisenbahndienstes 
und nicht blos zu Wohnungen benutzt werden, ohne die Beobachtung weiterer 
Förmlichkeiten zu betreten und darin die von ihnen für nöthig erachteten Nach- 
forschungen vorzunehmen. 
Dieselbe Befugniß steht ihnen auf solchen Stationsplätzen und Haltestellen, 
welche von Nachtzügen berührt werden, auch zur Nachtzeit zu. 
Jeder mit einer Legitimationskarte der erwähnten Art versehene Ober- 
beamte muß innerhalb derjenigen Strecke der Eisenbahn, welche auf der Karte 
bezeichnet ist, in beiderlei Richtungen in einem Personenwagen zweiter Klasse 
tmentgeltlich befördert werden. 
(V. Z. G. §S. 60. Abs. 1— 4). 
II. Besondere Vorschriften. 
G. 13. 
Bei Ueberschreitung der Grenze dürfen in den Personenwagen oder sonst A. Waarenelngang. 
anderswo, als in den Güterwagen, sich keine Gegenstände befinden, welche zoll- „abueSaltannhe 
pflichtig sind oder deren Einfuhr verboten ist. Eine Ausnahme findet nur hin-Güter,dieiniseu- 
sichtlich der unter dem Handgepäck der Reisenden befindlichen zollpflichtigen et E— 
Kleinigkeiten, sowie des Gepäcks statt, welches sich auf den mittelst der Eisen- 5 zedngder 
bahn beförderten Wagen von Reisenden befindet. Auf den Lokomotiven und Süter. 
den dazu gehörigen Tendern dürfen nur Gegenstände vorhanden sein, welche 
die Angestellten oder Angehörigen der Eisenbahnverwaltung auf der Fahrt selbst 
zu eigenem Gebrauch oder zu dienstlichen Zwecken nöthig haben (V. Z. G. S. 61). 
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