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c) Abfertigung
beidem Grenpoll-
amte.
S. 14
Sämmtliche Frachtgüter und Passagier-Effekten, welche ohne Umladuz
(s. Abs. 2) mit Ladungs-Verzeichniß (K. 17.) beziehungsweise mit Anmeldung
(#. 19.) abgefertigt werden sollen, müssen, soweit nicht nach S. 9 Ausnahn#
nachgelassen sind, schon im Auslande in Güterwagen oder in abhebbare Be-
hälter von der im F. 7 bezeichneten Beschaffenheit, und zwar Frachtgüter um
solche Passagier-Effekten, welche nicht zum unmittelbaren Durchgange bestimmt
sind, getrennt in verschiedene Wagen, Wagenabtheilungen oder obhebbare Ve-
hälter verladen sein.
Es ist aber gestattet, daß die eingegangenen Güter bei den Grenzimten,
nach vorheriger Ausladung in die Zollrevisionsräume, unter zollamtlicher Aus-
sicht für die einzelnen Bestimmungsorte sortirt und nach ihrer Wiedereinladug
mit Ladungsverzeichniß abgefertigt werden Hierbei finden die Bestimmungm
in F. 40 Anwendung.
Frachtgüter, welche an verschiedenen Orten im Innern weiter abgeferügt
werden sollen, sind in der Regel nach den verschiedenen Abfertigungsorten b
verschiedene Wagen oder Wagenabtheilungen gesondert zu verladen. Ausnahms=
weise dürfen die zur Abfertigung an verschiedenen Orten bestimmten zoll= ca
kontrolepflichtigen Güter in einen Wagen oder eine Wagenabtheilung #
sammen verladen werden. Es ist jedoch bei der Verladung dafür Sorge ##
tragen, daß die Ausladung der Waaren an ihrem Bestimmungsorte erfolga
kann, ohne daß es zugleich der Ausladung der weiter gehenden Güter bedaf.
g. 15.
Die einen Zug bildenden Wagen müssen möglichst so geordnet sein, deß
1) sämmtliche vom Auslande eingehenden Güterwagen ohne Unterbrechug
durch andere Wagen hintereinanderfolgen und
2) die bei dem Grenzzollamte und an den anderen Abfertigungsstellen
zurückbleibenden Güterwagen mit Leichtigkeit von dem Zuge getremt
werden können.
–S. 16.
Sobald ein Wagenzug auf dem Bahnhofe des Grenzzollamtes angekommen
ist, wird der Theil des Bahnhofes, in welchem der Zug anhält, für den Zu-