Full text: Gesetz- und Verordnungs-Blatt für das Königreich Bayern. 1874. (1)

606 
gangsamte sofort in dem Zuge der spezlellen Revision unterworfen und demnächst 
in den freien Verkehr gesetzt werden, dergestalt, daß ihre Weiterbeförderung mit 
demselben Zuge erfolgen kann, mit welchem sie eingegangen sind. 
g. 21. 
⅜ neaf der Ueber die mit Ladungsverzeichniß abzufertigenden Waaren 2c. wird, nachdem 
gehenden#hogen dleselben unter amtlichen Verschluß gesetzt oder die nach &. 9 zulässigen anderen 
Bpleitettel un Vorkehrungen zur Festhaltung der Identität der Waaren getroffen worden sind, 
lergungeregister. ein Begleitzettel ertheilt. 
Sodann wird die Gestellungsfrist, behufs deren Festsetzung für die ein- 
zelnen Bestimmungsorte die Zollbehörde sich mit der Eisenbahnverwaltung zu 
benehmen hat, und der Vermerk über den angelegten Verschluß sowie die Num- 
mer des Begleitzettels, zu welchem das Ladungsverzeichniß gehört, in das letztere 
eingetragen, beziehungsweise die zollamtliche Abfertigung auf demselben Seitens 
der Abfertigungsbeamten vollzogen und das Ladungsverzeichniß Seitens des 
Zugführers oder sonstigen Vertreters der Eisenbahnverwaltung unterzeichntt. 
Mit dieser Unterzeichnung übernimmt der Bevollmächtigte der Eisenbahnverwal- 
tung die Verpflichtung, die in dem Ladungsverzeichnisse genannten Wagen u. f. w. 
binnen der bestimmten Frist in vorschriftsmäßigem Zustande und mit unverletztem 
Verschlusse dem betreffenden Abfertigungsamte zu gestellen, widrigenfalls aber für 
die Entrichtung des höchsten tarifmäßigen Eingangszolles von den in dem Ladungs- 
verzeichnisse nachgewiesenen Gewichtsmengen zu haften (V. Z. G. F. 64. Abs. 2). 
Schließlich werden die Unikate der Ladungsverzeichnisse mit den dazu gehö- 
rigen Frachtbriefen, sowie die Schlüssel zu den zum Verschluß der Wagen ver- 
wendeten Schlössern amtlich verschlossen und die diese Gegenstände enthaltenden 
Taschen oder Keuverts, nachdem sie mit der Adresse des Erledigungsamtes, den 
Nummern der Begleitzettel und der Wagen bezeichnet sind, sowie auch die aus- 
gefertigten Begleitzettel dem Zugführer oder sonstigen Bevollmächtigten der 
Eisenbahnverwaltung zur Abgabe an die Abfertigungsstellen übergeben. Die 
Duplikate der Ladungsverzeichnisse bleiben bei dem Ausfertigungsamte zurück. 
Die unterbliebene Ablieferung der Schlüssel oder die Verletzung des Ver- 
schlusses, unter welchem sich dieselben befinden, zieht für die Eisenbahnverwaltung
	        
Waiting...

Note to user

Dear user,

In response to current developments in the web technology used by the Goobi viewer, the software no longer supports your browser.

Please use one of the following browsers to display this page correctly.

Thank you.