Full text: Gesetz- und Verordnungs-Blatt für das Königreich Bayern. 1874. (1)

M bo. 607 
und ihren Bevollmächtigten die nämlichen rechtlichen Folgen nach sich, wie die 
unmittelbare Verletzung des Verschlusses derjenigen Waaren u. s. w., zu welchen 
die Schlüssel gehören (V. Z. G. §. 64 Absl. 3). 
G. 22. 
Wenn ein Begleitzettel oder Ladungsverzeichniß verloren gehen sollte, so 
hat der Vorstand des Hauptamtes, welches den Begleitzettel ausgefertigt hat, 
beziehungeweise in dessen Bezirk das Ausfertigungsamt liegt, wenn sich kein 
Bedenken ergibt, an Stelle des abhanden gekommenen Exemplars ein zweites 
mit „Duplikat“ beziehungsweise „Triplikat“ zu bezeichnendes Exemplar des 
Begleitzettels beziehungsweise Ladungsverzeichnisses ausfertigen zu lassen. 
g. 23. 
Nach Abfertigung des weiter gehenden Wagenzuges sind die zurückgeblie- a . 
benen Frachtgüter, soweit thunlich vor Ankunft des nächstfolgenden Zuges, dem gürct 
Grenzzollamte Seitens der Eisenbahnverwaltung oder des Empfängers nach den 
Vorschriften des Vereins-Zollgesetzes (V. Z. G. §#. 39 bis 51) zu deklariren 
worauf die Abfertigung nach eben diesen Vorschriften erfolgt. 
Auf zgollfreie Ladungen finden die Bestimmungen in Abs. 2. des K. 17. 
Anwendung. 
g. 24. 
Wenn eine Waarenladung, welche auf Ladungsverzeichniß abgefertigt ist, Arhenchenhe 
eine andere Bestimmung erhält, so hat die Eisenbahnverwaltung den Begleit- , des Trans- 
zettel nebst zugehsrigen Ladungsverzeichnissen, Frachtbriefen und Schlüsseln bel ) Versahren 
dem nächsten zuständigen Amte unter Stellung des entsprechenden Antrages * 
abzugeben. ksas 
Soll bei diesem Amte Begleitzettel und Ladungsverzeichniß definitiv erledigt 
werden, so tritt dasselbe ohne weiteres an die Stelle des ursprünglich bezeich- 
neten Erledigungsamtes. 
Soll dagegen die Erledigung bei einem andern Amte stattfinden, so hat 
der Bevollmächtigte der Eisenbahnverwaltung sowohl durch eine Erklärung auf 
den betreffenden Ladungsverzeichnissen, woraus das neugewählte Empfangsamt
	        
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