Full text: Gesetz- und Verordnungs-Blatt für das Königreich Bayern. 1874. (1)

hervorgeht, als durch eine besondere Annahme-Erklärung in die Verpflichtungen 
der Grenz-Eisenbahnverwaltung einzutreten. 
Das Amt, bei welchem der Antrag gestellt wurde, hat sodann das neue 
Empfangsamt und die etwa zugestandene Verlängerung der Transportfrist, sowie 
die Nummer des neu auszustellenden Begleitzettels auf den Ladungsverzeichnissen 
zu bemerken, den Begleitzettel einzuziehen, an Stelle desselben einen neuen Be- 
gleitzettel auszufertigen und letzteren nebst den Ladungsverzeichnissen 2c. der Eisen- 
bahnverwaltung auszuhändigen, die Annahme-Erklärung aber und den eingezogenen 
Begleitzettel dem ursprünglichen Ausfertigungsamte zu übersenden. 
Gleicher Weise ist zu verfahren, wenn die mit Ladungsverzeichniß abge- 
fertigten Wagen 2c. dem darin bezeichneten Empfangsamte mit dem Antrage auf 
Ueberweisung auf ein anderes zuständiges Amt gestellt werden. 
(V. Z. G. §. 66. Abs. 6). 
25. 
ae Auf den Antrag der Eisenbahnverwaltung kann, sofern eine hinreichend 
aufedem Wege) sichernde amtliche Aufsicht ausführbar ist, unterwegs elze Umladung oder thei- 
Behimmungsorte. weise Ausladung der mit Ladungsverzeichniß abgefertigten Güter bei einem do#n 
befugten Amte stattfinden. 
Die weitere Abfertigung der ausgeladenen Waaren erfolgt nach Maßgete 
der Bestimmungen der §. 39. bis 51. des Vereins-Zollgesetzes. 
Rücksichtlich der weiter gehenden umgeladenen Güter hat der Bevollmächtigte 
der Eisenbahnverwaltung, welche dieselben weiter befördert, durch eine Erklärung 
auf dem Ladungsverzeichnisse in diejenigen Verpflichtungen einzutreten, welche 
die Grenz-Eisenbahnverwaltung hinsichtlich jener Güter der Zollverwaltung 
gegenüber übernommen hatte. 
Treten Unglücksfälle ei, welche die Weiterbeförderung in dem nänlichen 
Güterwagen nicht gestatten, so ist dem nächsten Zoll= oder Steueramte Anzeige 
zu machen. Die Umladung wird durch abzusendende Beamte überwacht und 
der Begleitzettel, sowie das Ladungsverzeichniß mit entsprechendem Vermerke 
versehen. 
(V. Z. G. F. 65. Abs. 1.)
	        
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