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Die Revision des Verschlusses der angekommenen Wagen u. s. w. und
deren Beschaffenheit, sowie die Vergleichung der Zahl und Art der geladenen
Kolli mit den Angaben des Ladungsverzeichnisses muß von den mit der Be-
aufsichtigung der Ausladung beauftragten Zollbeamten bewirkt und bescheinigt
werden. Zollfreie Gegenstände können von diesen Beamten sogleich auf Grund
des Ladungsverzeichnisses nach vorheriger Revision in den freien Verkehr gesetzt
werden, sofern auf dem Bahnhofe die Revision in einer das Zollinteresse sichernden
Weise ausgeführt werden kann.
g. 32.
Hat sich bei der Revision der Wagen beziehungsweise der abhebbaren Be= dd) Erledigung
hälter in Beziehung auf ihren Verschluß und ihre äußere Beschaffenheit sowie *J*“
bei der Entladung der Wagen und Behälter in Bezug auf Zahl und Art der uise-
Kolli zu einer Beanstandung keine Veranlassung ergeben, so erfolgt die Erledigung
des Ladungsverzeichnisses und Begleitzettels.
g. 33.
Wenn bei der Prüfung der zur Erledigung übergebenen Begleitzettel und ee) Berfahren
ei sich ergebenden
Ladungsverzeichnisse oder bei der Revision der Wagen rc beziehungsweise der Ladung Abweichungen.
die Wahrnehmung gemacht wird, daß dee Penhtellung
a) die im Ladungsverzeichnisse beziehungsweise Begleitzettel vorgeschriebene
Frist zur Gestellung der Wagen rc. bei dem Erledigungsamte nicht ein-
gehalten worden ist, oder
b) die Abgabe des Begleitzettels und die Vorführung der Wagen 2c. bei
einem anderen als dem ursprünglich oder nachträglich bezeichneten Amte
stattgefunden hat, oder
) der angelegte amtliche Verschluß verletzt ist, oder
d) die Zahl und Art der Kolli nicht mit den Angaben in den Ladungs-
verzeichnissen übereinstimmt,
so ist der Bevollmächtigte der Eisenbahnverwaltung und nach Umständen der
Waarenempfänger über die Veranlassung der bemerkten Abweichungen — in der
Regel protokollarisch — zu vernehmen und der Sachverhalt nöthigenfalls im
Benehmen mit dem Begleitz fertigung und den auf dem Transport
berührten Aemtern zu untersuchen.
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