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g. 34.
*8 — Ergibt in den vorstehend unter a bis c bezeichneten Fällen die Umer-
oder Zufall bern suchung, daß die vorgefundene Abweichung durch einen Zufall herbeigeführt
bendennbweichunoder sonst genügend entschuldigt ist, und liegt nach der Ueberzeugung des Er-
ledigungsamtes, beziehungsweise des demselben vorgesetzten Hauptamtes, kein
Grund zu dem Verdachte eines verübten oder versuchten Unterschleiss vor, so
kann die Erledigung des Begleitzettels bezlehungsweise Ladungsverzeichnisse,
ohne weitere Beanstandung erfolgen.
Ebenso kann in dem im §F. 33 unter d. angegebenen Falle nach der Be-
stimmung des Amtsvorstandes, beziehungsweise der dem Erledigungsamte vor-
gesetzten Direktivbehörde innerhalb der ihnen beigelegten Befugnisse von einer
Strafe abgesehen und der Begleitzettel, beziehungsweise das Ladungsverzeichnß
erledigt werden, wenn es sich um augenscheinlich auf Versehen oder Zufall be-
ruhende Abweichungen handelt.
ribsns 6.
durch Zusall zu Wenn mit Ladungsverzeichniß abgefertigte Waaren auf dem Transporte
#rurdegegangene, durch Zufall zu Grunde gegangen sind oder in verdorbenem oder zerbrochens.
Zustande ankommen, findet der K. 67, bezlehungsweise §. 48 des Vereins-Z#-
kommende Wooren gesetzes Anwendung.
g. 37.
5) Versahren bei Werden mit Ladungsverzeichniß abgefertigte Waaren dem Empfangsamn
Mchgeselungoer nicht gestellt, so ist über deren Verbleib Ersrterung anzustellen und nach Um-
pfangsamte. ständen das gesetzliche Strafverfahren einzuleiten.
Nach Erledigung des Strafpunktes sind die Verhandlungen der Direkti-
behörde des Ausfertigungsamtes zur Erledigung des Gefällepunktes vorzulegen.
K. 38.
6) Strasverfahren. Treffen die angegebenen Voraussetzungen zur Erledigung des Begleitzettels,
beziehungsweise des Ladungsverzeichnisses nicht zu, so tritt das gesetzliche Straf-
verfahren ein.
Nach Beendigung des Strafverfahrens hat das Begleitzettel-Empfangsamt,
sofern hinsichtlich des Gefällepunktes keine Zweifel bestehen, den Begleitzettel,