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g. 44.
Bei Versendungen aus dem Vereinsgebiet durch das Vereinsausland nach h., eee
dem Vereinsgebiet kommt der F. 111 des Vereins Zollgesetzes in Anwendung *
Nach örtlichem Bedürfnisse können aber von der obersten Landesbehörde für vereinsgebiet.
diesen Verkehr Erleichterungen zugestanden werden.
*-is
Die nach Maßgabe der Ö#. 17 ff. mit Ladungsverzeichniß und Begleit-
zettel abgefertigten Waarensendungen, welche vor Erreichung des Bestimmungs-
ortes das Ausland berühren, bedürfen beim Wiedereingange, sofern der angelegte
Verschluß unverletzt geblieben ist, behufs der Weiterbeförderung an ihren Be-
stimmungsort keiner nochmaligen Abfertigung.
S. 46.
Insoweit überhaupt nach den zur Ausfübrung der §6 119 und 125 des k. — in
Vereins-Zollgesetzes von der obersten Landesbehörde getroffenen Anordnungen 1) Giter des
der Transport im Grenzbezirke beziehungsweise im Binnenlande einer Kontrole freien Bertehr..
unterliegt, findet diese Kontrole auch auf den Transport auf den Eisenbahnen
Anwendung. Indessen ist der Transport von Gegenständen auf der Eisenbahn
aus dem Binnenlande nach dem Grenzbezirke und aus dem letzteren nach dem
Auelande allgemein von der Legitimationsschein-Kontrole befreit; doch haben die
Eisenbahnverwaltungen ihre Register über die beförderten Frachtgüter der Zoll=
behörde auf Verlangen vorzulegen.
Gegenstände, welche bei dem Uebergange aus einem Vereinslande beziehungs= 2) Uebergangs-
weise aus einem Steuergebiete in das andere einer Uebergangsabgabe oder einer zunsochts
indirekten Steuer unterliegen, dürfen nur dann nach einem solchen Vereinslande
oder Steu#ergebiete auf der Elsenbahn befördert werden, wenn sie mit den erfor-
derlichen Abfertigungspapieren für den Transport versehen sind.
S. 48. 3) Güter, auf
Die Abfertigung von Gütern, auf welchen ein Zollanspruch haftet, erfolgt welchen ein Zol-
nach den S§. 41 bis 54 des Vereins-Zollgesetes. Wird die Absertigung unter buspruch hatel.
Wagenverschluß beantragt, so werden die Güter unter amtlicher Aufsicht in