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Güterwagen (§. 7) verladen und auch die Schlüssel (K. 21, letzter Absah)
umter Verschluß gesetzt.
Andere Güter dürfen in diese Güterwagen nicht mit verladen werden.
II. Strafen.
KS. 49.
Zuwiderhandlungen gegen die Bestimmungen dieses Regulativs werden,
sofern nicht nach den S§. 134 ff. des Vereins-Zollgesetzes eine höhere Strafe
verwirkt ist, nach S. 152 desselben Gesetzes mit einer Ordnungsstrafe bis zu
fünfzig Thalern (87 fl. 30 kr.) geahndet.
Jede Eisenbahnverwaltung hat in Gemäßheit des §. 153 des Vereinsgoll=
gesetzes für ihre Angestellten und Bevollmächtigten rücksichtlich der Geldbuben,
Zollgefälle und Prozeßkosten zu haften, in welche diese Personen wegen Ver-
letzung der zollgesetzlichen oder der Vorschriften dieses Regulativs vermtheit
worden sind, die sie bei Ausführung der ihnen von den Eisenbahnverwaltung
übertragenen oder ein für alle Mal überlassenen Verrichtungen zu beobachten hatten
III.
Negulativ
über die
zollamtliche Behandlung der mit den Posten eingehenden, ausgehenden und durchgehe###n
Gegenstände vom 1. August 1866 ab.
I. Abschnitt.
Apbfertigung der in das Zollvereinsgebiet eingehenden Gegenstände.
+., 1.
Die mittelst der Posten in den Zollverein eingehenden zollpflichtigen Gegenstände zum
Bruttogewicht von mehr als 5/10 Pfund müssen von einer deutlich geschriebenen, offen beille-
genden Inhaltserklärung (Deklaration) begleitet sein, aus welcher sich ersehen läßt: