Full text: Gesetz- und Verordnungs-Blatt für das Königreich Bayern. 1874. (1)

616 
Güterwagen (§. 7) verladen und auch die Schlüssel (K. 21, letzter Absah) 
umter Verschluß gesetzt. 
Andere Güter dürfen in diese Güterwagen nicht mit verladen werden. 
II. Strafen. 
KS. 49. 
Zuwiderhandlungen gegen die Bestimmungen dieses Regulativs werden, 
sofern nicht nach den S§. 134 ff. des Vereins-Zollgesetzes eine höhere Strafe 
verwirkt ist, nach S. 152 desselben Gesetzes mit einer Ordnungsstrafe bis zu 
fünfzig Thalern (87 fl. 30 kr.) geahndet. 
Jede Eisenbahnverwaltung hat in Gemäßheit des §. 153 des Vereinsgoll= 
gesetzes für ihre Angestellten und Bevollmächtigten rücksichtlich der Geldbuben, 
Zollgefälle und Prozeßkosten zu haften, in welche diese Personen wegen Ver- 
letzung der zollgesetzlichen oder der Vorschriften dieses Regulativs vermtheit 
worden sind, die sie bei Ausführung der ihnen von den Eisenbahnverwaltung 
übertragenen oder ein für alle Mal überlassenen Verrichtungen zu beobachten hatten 
III. 
Negulativ 
über die 
zollamtliche Behandlung der mit den Posten eingehenden, ausgehenden und durchgehe###n 
Gegenstände vom 1. August 1866 ab. 
I. Abschnitt. 
Apbfertigung der in das Zollvereinsgebiet eingehenden Gegenstände. 
+., 1. 
Die mittelst der Posten in den Zollverein eingehenden zollpflichtigen Gegenstände zum 
Bruttogewicht von mehr als 5/10 Pfund müssen von einer deutlich geschriebenen, offen beille- 
genden Inhaltserklärung (Deklaration) begleitet sein, aus welcher sich ersehen läßt:
	        
Waiting...

Note to user

Dear user,

In response to current developments in the web technology used by the Goobi viewer, the software no longer supports your browser.

Please use one of the following browsers to display this page correctly.

Thank you.