Full text: Gesetz- und Verordnungs-Blatt für das Königreich Bayern. 1874. (1)

M bo. 617 
a) der- Name des Adressaten; 
b) der Ort, wohin die Sendung bestimmt ist; 
R) die Zahl der einzelnen zu der Sendung gehörigen Poststücke, sowie die Zeichen und 
Nummern jedes einzelnen; 
d) die Gattung der in jedem Poststücke enthaltenen Gegenstände nach deren handelsüblicher 
oder sonst sprachgebräuchlicher Benennung; 
)der Ort und Tag der Ausstellung der Inhaltserklärung, und 
f der Name des Versenders. 
Die Inhaltserklärung kann in Deutscher oder in Französischer Sprache abgefaßt sein. 
Den oberen Zollbehörden bleibt vorbehalten, auf einzelnen Grenzstrecken im Falle des Bedürf- 
nisses auch Inhaltserklärungen in Englischer, Holländischer oder Italienischer Sprache zuzulassen. 
Daß eine Inhaltserklärung beigelegt worden, ist von dem Versender auf dem Begleit- 
briefe (der Begleitadresse) oder, falls ein solcher nicht beigegeben wird, auf der Sendung selbst 
zu bemerken. 
K. 2. 
Die Beifügung einer Inhaltserklirung ist nicht erforderlich: 
1) bei Briefbeuteln und Fahrpostbeuteln, sowie bei den an Stelle derselben zur Anwendung 
kommenden Briefpacketen und Fahrpostpacketen; 
2) bei Zeitungspacketen und Drucksachen; 
3) bei Geldfässern, Geldkisten, Geldbeuteln und Geldpacketen; 
4) bei Postsendungen, welche unter dem Siegel einer Staatsbehörde oder eines eine solche 
Behörde repräsentirenden Beamten eingehen und an eine Staatsbehörde beziehungsweise 
einen dieselbe repräsentirenden Beamten gerichtet sind. 
sile 
Fehlt eine Inhaltserklärung und soll die zollamtliche Schlußabfertigung nicht schon bei 
derjenigen Zollstelle erfolgen, welche der Grenze zunächst belegen ist (S. 4), so wird von 
der letzteren Zollstelle bei dem Eingange der Sendung eine Revisionsnote gefertigt, welche, 
wenn der Inhalt des Poststücks äußerlich unzweifelhaft zu erkennen ist, den Inhalt speziell 
bezeichnet, im anderen Falle aber die Angaben enthält, welche sich aus der Adresse auf dem 
Poststücke oder auf dem Begleitbriefe ergeben und zugleich bescheinigt, daß die Sendung zur 
zollamtlichen Behandlung vorgelegen habe. 
Die Revisionsnote vertritt bei der Weiterbeförderung der Sendung die Stelt der Inhalts-
	        
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