Full text: Gesetz- und Verordnungs-Blatt für das Königreich Bayern. 1874. (1)

b0. 619 
Durch diejenige Zollstelle, welche der Grenze zunächst belegen ist, sind die eingehenden 
Poststücke 
a) mit den Inhaltserklärungen und den Postkarten oder nach Bedürfniß mit den Begleit- 
briefen äußerlich zu vergleichen, etwaige Abweichungen in den Inhaltserklärungen vor- 
zumerken, auch die letzteren mit einem Vermerk über die geschehene Besichtigung zu 
versehen und fehlende Inhaltserklärungen durch Revisionsnoten (S. 3) zu ersetzen 
sodann 
b) diejenigen Poststücke, welche der Vorabfertigung unterlegen haben, zum Zeichen der 
noch vorbehaltenen Schlußabfertigung (F. 6 ff.) an einer möglichst in die Augen 
fallenden Stelle (auf der Seite der Signatur oder in der Nähe der Postnummer) mit 
einer Marke von rothem Papier zu bekleben, welche einen schwarzen Abdruck des Dienst- 
stempels der betreffenden Grenzzollstelle und die Aufschrift „Zollstück“ trägt. 
Diese Behandlung findet auch bei den in S. 2 unter Nr. 4 aufgeführten Postsendungen 
dann Anwendung, wenn die Voraussetzungen des S. 4 Absatz 2 nicht zutreffen und dieselben 
beshalb einer weiteren zollamtlichen Abfertigung unterzogen werden müssen. 
Diejenigen Poststücke, deren Inhalt als zollfrei sofort erkannt worden oder deren Schluß- 
abfertigung gleich bei der ersten Zollstelle an der Grenze erfolgt ist, treten in den freien Verkehr, 
bedürfen daher auch der Bezeichnung durch eine Marke (lit. b) nicht. 
Desgleichen ist von dem unter lit. b. vorgeschriebenen Verfahren Abstand zu nehmen, 
wenn mehrere Sendungen nach einem Orte, an welchem eine Zoll= oder Steuerstelle ihren 
Sitz hat, kartirt sind, und in verschließbare Wagenabtheilungen, Körbe, Felleisen, Beutel oder 
sonstige Behälter verpackt werden, welche alsdann unter zollamtlichen Verschluß durch Kunst- 
schlösser oder Plomben zu nehmen sind. 
Gehen die nach einem Orte kartirten Sendungen bereits vom Auslande in verschlossenen 
Wagenabtheilungen oder sonstigen Behältern ein, so hat sich die Zollstelle an der Grenze auf 
die Anlegung eines zollamtlichen Verschlusses an den Wagenabtheilungen u. s. w. zu beschränken. 
Nach der Ankunft der unter Gesammtrerschluß genommenen Postsendungen an dem Orte, 
auf welchen die Postkarte lautet, hat die dortige Zoll= oder Steuerstelle in Bezug auf die 
weitergehenden Stücke die zollamtliche Vorabfertigung dem Vorstehenden entsprechend vorzu- 
nehmen, beziehungsweise nach der Bestimmung lit. b. zu ergänzen. 
5. 6. 
Zum Znwecke der zollamtlichen Schlußabfertigung werden die mit der E ungegangenen
	        
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