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bei; derselbe hat für die Oesfnung des Kollo und die Darlegung der Waaren zur Revision,
sowie für deren Wiederverpackung Sorge zu tragen und entrichtet den Zoll gegen Zollqulttung.
Die Versiegelung des zollamtlich abgefertigten Poststücks hat darauf durch die Post= und
die Zoll= oder Steuerstelle gemeinschaftlich zu geschehen, auch ist von der letzteren der vorge-
zeigte Begleitbrief, beziehungsweise die Adresse zum Zeichen der geschehenen Verzollung des
Poststücks mit ihrem Stempel zu bedrucken. Die durch die Wiederverpackung des Poststücks
etwa entstehenden baaren Auslagen hat die Postbehörde vorschußweise zu berichtigen, auch für
den Rücktransport desselben zur Poststelle zu sorgen. Die Poststelle übernimmt demnächst die
Weiterbeförderung der nunmehr in den freien Verkehr gesetzten Sendung an den Adressaten und
zieht von diesem die bei der Zollabfertigung entstandenen baaren Auslagen an Zoll= und Ver-
packungskosten ohne Ansatz einer Vorschußgebühr wieder ein.
K. 9.
Die Poststelle wie die Zoll= oder Steuerstelle sind befugt, auch in solchen Fällen, in
welchen der Adressat sich nicht am Orte oder in dessen Nähe befindet, die Anwesenheit des
Adressaten oder eines mit schriftlicher Vollmacht versehenen Vertreters desselben bei der Revision
zu verlangen.
Dieses Verlangen muß insbesondere dann gestellt werden:
1) wenn das Poststück sich nicht in tadelfreiem äußeren Zustande befindet und wenn
deshalb das Garantieverhältniß der Postverwaltung mit in Frage kommt;
2) wenn der Inhalt des Poststücks nach der. Inhaltserklärung in leicht zerbrechlichen oder
solchen Gegenständen besteht, die einer besonderen kunstvollen Verpackung bedürfen.
In dlesen Fällen ist der Adressat durch die Postbehörde zu ersuchen, der Revision beizu-
wohnen oder einen Dritten dazu zu bevollmächtigen. Zugleich ist dem Abressaten der Begleit-
brief (die Begleitadresse) oder in dessen Ermangelung eine Abschrift der Adresse zuzusenden.
Wird die Zuziehung des Adressaten bei der Revision von der Zoll= oder Steuerstelle verlangt,
so hat sich dieselbe dieserhalb schriftlich an die Poststelle zu wenden.
Dab Verlangen der Zuziehung des Adressaten kann auch dann ausgesprochen werden,
wenn die Veranlassung hierzu sich erst bei der Revision in Gegenwart des Postbeamten ergiebt.
Soweit bezüglich der im S. 2. unter Nr. 4 bezeichneten Poststücke an Behörden eine
Schlußabfer tigung vorbehalten ist (K. 5),, sind dieselben ebenfalls den Zoll= oder Steuerstellen
auszuhändigen. Die zollamtliche Revision unterblelbt jedoch, wenn von der Behörde, an