Full text: Gesetz- und Verordnungs-Blatt für das Königreich Bayern. 1874. (1)

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welche die Sendung gerichtet ist, eine Bescheiniguug über den Inhalt ertheilt wird. Es erfolgt 
alsdann auf Grund der letzteren die zollfreie Ablassung oder falls der Inhalt zollpflichtig ist, 
die Erhebung des Eingangsgolls. 
G. 10. 
Die Verzollung erfolgt jedesmal nach dem Ergebniß des Revisionsbefundes. 
. 11. 
Hat der Adressat den Bestimmungsort des Poststücks verlassen, aber Auftrag wegen 
Nachsendung des Gegenstandes gegeben, oder wird von ihm die Weitersendung desselben ohne 
vorherige Eröffnung und Revision beantragt, so kann ein solches Poststück mittelst der Post 
weiter befördert werden, nachdem die Zoll= oder Steuerstelle, welcher dasselbe zunächst überge- 
ben worden, die Inhaltserklärung, beziehungsweise die Revisionsnote mit einem entsprechenden 
Vermerk versehen und mit diesem Papier das Poststück an die Poststelle zurückgegeben hat. 
Ist der neue Bestimmungsort im Zollvereinsgebiet belegen, so wird die Sendung nedst 
Inhaltserklärung oder Revisionsnote der Zoll= oder Steuerstelle jenes Ortes durch die Post 
zugeführt. 
Liegt der neue Bestimmungsort außerhalb des Vereinsgebiets, so wird das Poststück 
nebst Inhaltserklärung dorthin nachgesandt (F. 12). 
g. 12. 
So lange ein vom Auslande eingegangenes Poststück nicht aus den Händen der Post- 
oder der Zoll= oder Steuerbehörde gekommen ist, steht jedem Adressaten frei, dessen Annahme 
abzulehnen. 
Bei Sendungen, welche, weil der Adressat die Annahme verweigert hat oder nicht zu 
ermitteln ist, unbestellbar sind, ist zu unterscheiden, ob die schließliche Abfertigung 
a) noch nicht stattgefunden, oder 
b) bereits stattgefunden hat. 
Im Falle zu a) ist die Zoll= oder Steuerstelle, welcher das Poststück übergeben worden, 
von der Poststelle, unter Vorzeigung des mit dem Vermerk über die Unbestellbarkeit und die 
zu bewirkende Rücksendung versehenen Begleitbriefes, bezlehungsweise der Begleitadresse oder 
der Abschrift derselben, um Rückgabe des Poststücks zu ersuchen. Die Zoll= oder Steuerstelle 
versieht hierauf die Inhaltserklärung, beziehungsweise Revisionsnote mit einem entsprechenden 
Vermerk und gibt das Poststück nebst dem letztgedachten Papier an die Poststelle zurück, welche 
die Rücksendung besorgt.
	        
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